Heliäa
(griech.), ursprünglich die als Volksgericht konstituierte Volksversammlung zu Athen, [* 2] dann (seit Solon) ein aus der Bürgerschaft gewählter Ausschuß, der die Gerichtsbarkeit in höchster Instanz sowie die oberste Kontrolle über die Beamten ausübte. Kleisthenes ordnete ihre Zusammensetzung so, daß für jedes Jahr aus den zehn Phylen 5000 über 30 Jahre alte Bürger (Heliasten) als Geschworne und dazu noch 1000 Ersatzgeschworne ausgelost wurden. Die 5000 zerfielen in zehn Abteilungen, deren Mitglieder aus allen Stämmen gemischt waren, und jede Abteilung bildete einen Gerichtshof; doch hing es von der Bedeutung der einzelnen Rechtssachen ab, ob die ganzen Abteilungen saßen oder nur Teile derselben oder auch mehrere Abteilungen vereinigt wurden.
Das
Verfahren war öffentlich. Die
Richter verpflichteten sich durch einen besondern
Eid, unparteiische und unbestechliche
Hüter
der
Gesetze sein zu wollen. Die
Kompetenz und Geschäftslast der Heliäa
erweiterten sich immer mehr, namentlich seit dem
Sturz des
Areopags (460
v. Chr.), und seitdem man den
Bürgern gestattete, sich in allen
Sachen sofort an die Heliäa
zu
wenden, und auch die
Bundesgenossen zwang, in
Athen ihr
Recht zu nehmen.
Perikles führte den Richtersold (Heliastikon), 1
Obolos
für den
Tag, ein, den
Kleon auf eine halbe
Drachme erhöhte.
Vgl. Fränkel, Die attischen Geschwornengerichte (Berl. 1877). ¶
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Heliäa
,
im alten Athen der große, zuerst durch Solon angeordnete Ausschuß von 1000 Männern, der jedes Jahr neu aus allen über 30 Jahre alten Bürgern auszulosen war und die volkstümliche Instanz bildete, an welche in allen schweren Straffällen von dem Urteil der Archonten appelliert und vor welchem nach Ablauf [* 3] jedes Amtsjahres Klage gegen Beamte wegen Überschreitung ihrer ¶