Heimatsamt
,
abgekürzte Bezeichnung des »Bundesamtes für das Heimatswesen« (s. d.).
Heimatsamt
259 Wörter, 2'061 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Heimatsamt,
abgekürzte Bezeichnung des »Bundesamtes für das Heimatswesen« (s. d.).
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Heimatsamt,
Bundesamt für das Heimatswesen, eine durch das Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom errichtete Behörde, welche ihren Sitz in Berlin [* 2] hat. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern; der Vorsitzende sowohl als auch mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum Richteramt besitzen. Der Vorsitzende und die Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt und sind in Beziehung auf Versetzung in ein anderes Amt, auf einstweilige und zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, Disciplinarbestrafung und vorläufige Dienstenthebung den Mitgliedern des Reichsgerichts ¶
gleichgestellt. Das Amt kann als Nebenamt übertragen werden. Das Heimatsamt
entscheidet in letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen
verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, sofern die streitenden Armenverbände
verschiedenen Einzelstaaten angehören. Überdies ist es den Einzelstaaten überlassen, im Wege der Landesgesetzgebung zu
bestimmen, daß die Entscheidung letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen Armenverbänden desselben Staates
über die Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger dem Heimatsamt
übertragen werde.
Von dieser Ermächtigung haben Gebrauch gemacht Preußen,
[* 4] Hessen,
[* 5] Weimar,
[* 6] Oldenburg,
[* 7] Altenburg,
[* 8] Coburg-Gotha, beide Schwarzburg,
[* 9] Waldeck,
[* 10] Neuß
[* 11] j. L., Anhalt,
[* 12] Braunschweig,
[* 13] Lippe,
[* 14] Bremen,
[* 15] Lübeck.
[* 16] In Bayern
[* 17] und Elsaß-Lothringen
[* 18] ist das Gesetz vom nicht
eingeführt. Der Geschäftsgang des Heimatsamt
ist durch ein im «Centralblatt
für das Deutsche
[* 19] Reich» 1873 abgedrucktes Regulativ geordnet. Die Entscheidungen des Bundesamtes erfolgen gebührenfrei in
öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien und werden «Im
Namen des Deutschen Reichs» erlassen. Eine Sammlung derselben, hg. von Wohlers, erscheint seit 1873 in Berlin,
auch werden die wichtigern in dem citierten «Centralblatt» veröffentlicht.