Heimat
,
ursprünglich der Ort, an welchem man sein Haus
(Heim) hat, an welchem man wohnt, entspricht
also genau dem lat. domicilium. Die Heimat
ist im Gegensatz zum faktischen Aufenthalt
und andererseits zur
Staatsangehörigkeit die rechtlich anerkannte und rechtlich wirksame Zugehörigkeit zu einer Gemeinde,
auf welcher die kommunalpolit.
Rechte und Pflichten beruhen; daher sind die
Voraussetzungen für den Erwerb und
Verlust der
Heimat
rechtlich geregelt. Hierdurch entstand allmählich ein Unterschied zwischen und Domizil
(Wohnsitz, s. d.); denn das letztere wird durch
Niederlassung an einem Orte begründet, auch ohne daß die
Bedingungen für
den Erwerb des
Heimatsrechts an diesem Orte oder für den
Verlust desselben an dem Wohnorte gegeben sind. Während für den
Gerichtsstand und die privatrechtlichen
Beziehungen das Domizil maßgebend wurde, hat für das Gemeindebürgerrecht
und den
Anspruch auf Armenunterstützung die Heimat
ihre alte Bedeutung
bis in die neueste Zeit beibehalten. (S.
Heimatsrecht.)