Titel
Heimat
,
Bezeichnung für den Geburtsort, auch für den
Ort, wo jemand sein
Heim, d. h. seine
Wohnung, hat. In der Rechtssprache
versteht man unter Heimat
(Heimatsrecht,
Indigenat) die Ortsangehörigkeit oder Gemeindeangehörigkeit einer
Person, welche nicht ohne weiteres mit dem Gemeindebürgerrecht zusammenfällt, indem das
Heimatsrecht an und für sich nur
ein Einwohner- (Einsassen-, Gemeindegenossen-)
Recht ist. Auch die
Staatsangehörigkeit (s. d.) wird
Heimatsrecht genannt, wozu
für die
Angehörigen des
Deutschen
Reichs noch die
Reichsangehörigkeit oder das
Bundesindigenat (s. d.)
hinzukommt.
Ausflußgeschwindigkeit

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Ausfluß.
Die Vorbedingung für die Erlangung und für den
Besitz der
Reichsangehörigkeit ist die
Staatsangehörigkeit, d. h. die Unterthanenschaft
in einem zum
Reiche gehörigen
Bundesstaat (Landesindigenat). Neuerdings wird der
Ausdruck Heimat
wohl auch als gleichbedeutend
mit
Unterstützungswohnsitz (s. d.) gebraucht, obgleich dies eigentlich zwei
ganz verschiedene
Begriffe sind. Man versteht nämlich unter Heimat
schlechthin nicht selten den Anspruch
auf öffentliche Unterstützung und
Armenpflege in einer bestimmten
Gemeinde. Dieser ist nach dem preußischen und nunmehr
deutschen
System ein Ausfluß
[* 2] des Aufenthalts, während er früher begründet wurde und noch jetzt in
Bayern
[* 3] begründet wird
durch das
Heimatsrecht, d. h. dadurch, daß jemand einer
Gemeinde angehört, nicht bloß in ihrem
Bezirk
sich aufhält oder eine gewisse Zeit hindurch aufgehalten hat.
Geschichtliches. Die Bedeutung des Heimatsrechts war in Deutschland [* 4] früher eine weit größere als gegenwärtig. Schon im Mittelalter entwickelte sich der Begriff der Gemeindeangehörigkeit. Persönliche Zugehörigkeit zu der betreffenden Gemeinde, auf Abstammung oder Aufnahme beruhend, und überdies Grundbesitz im Gemeindegebiet waren die Bedingungen derselben. In den Städten sah man zwar mit der Zeit von dem letztern Erfordernis ab, dafür war aber regelmäßig der Nachweis eines bestimmten Vermögens Vorbedingung der Aufnahme.
Heimat

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Seite 8.301.Man unterschied zudem zwischen Voll- und Schutzbürgern oder Schutzgenossen. Eingebornen war die Erlangung des Bürgerrechts vielfach erleichtert. Auf dem platten Lande dagegen war die Zugfreiheit durch Hörigkeit und Leibeigenschaft erschwert, und das bei dem Wegzug freier Personen aus dem einen Gebiet in das andre zu entrichtende Abzugsgeld (Nachsteuer) beeinträchtigte ebenfalls die Freiheit der Bewegung. Seitdem aber namentlich infolge des Dreißigjährigen Kriegs große Massen der Bevölkerung [* 5] verarmt waren und das Vagabundentum in Deutschland mehr und mehr überhand nahm, trat an die Gemeinden und namentlich ¶
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an die Städte die Fürsorgepflicht für Arme und Obdachlose immer dringender heran, während im Mittelalter die Unterstützung der Armen wesentlich Sache der Kirche gewesen war, ein Zustand, der noch jetzt in Elsaß-Lothringen [* 7] der herrschende ist. Die Gemeinden sahen sich nunmehr zu Maßregeln veranlaßt, durch welche einer übermäßigen Armenbelastung vorgebeugt werden sollte. Reichs- und Landesgesetze wurden gegen das Vagabunden- und Bettlerwesen erlassen.
Ausweisung gegen fremde Arme wurde verfügt, die Begründung eines eignen Hausstandes erschwert und die Verehelichung von obrigkeitlicher
Zustimmung abhängig gemacht. Das Bürgerrecht wurde mehr und mehr als eine Quelle
[* 8] privaten Vorteils angesehen, denn die Teilnahme
an den bürgerlichen Nutzungsrechten der Gemeinde und die bürgerliche Nahrung innerhalb derselben erschienen
als wesentlicher Inhalt des Gemeindebürgerrechts, dessen Gewinnung für die in der fraglichen Gemeinde heimat
sberechtigten
Personen leichter war als für den Fremden, außerhalb der Gemeinde Stehenden.
Auch der Erwerb von Grundstücken innerhalb des Gemeindegebiets war vielfach nur Bürgern gestattet. Die Landgemeinden aber
folgten zumeist dem Beispiel der Städte, schlossen sich immer enger und engherziger ab und machten denjenigen, welche in der
Gemeinde nicht heimat
sberechtigt, die Aufnahme möglichst schwer. Auch nach der Aufhebung der Leibeigenschaft in Deutschland
blieb das Heimatsrecht von entscheidender Bedeutung. Um ein allzu starkes Anwachsen der Armenlast möglichst zu verhindern,
wurde der Erwerb der Gemeindeangehörigkeit durch die Landesgesetzgebung thunlichst erschwert.
Der Umstand, daß Deutschland im großen und ganzen doch ein armes Land war, aber auch die Zerrissenheit desselben in politischer
Hinsicht machen dies erklärlich. Der Mangel einer einheitlichen Gesetzgebung ist namentlich auf diesem Gebiet schroff zu
Tage getreten. Die Heimat
sgesetzgebung der deutschen Klein- und Mittelstaaten ist noch in diesem Jahrhundert
trotz größerer Verkehrsfreiheit eine engherzige. Das Heimatsrecht wurde regelmäßig durch Geburt, Aufnahme, Verheiratung
und Anstellung in einem öffentlichen Amt erworben.
Der Verlust trat nur infolge des Erwerbs einer anderweiten Staatsangehörigkeit oder infolge des Erwerbs eines anderweiten Heimatsrechts ein. Der bloße Wegzug aus einer Gemeinde in die andre hatte den Verlust des Heimatsrechts nicht zur Folge, vielmehr mußte die Heimatsgemeinde den verarmten Heimatsberechtigten nötigen Falls wieder an- und aufnehmen. Die Befugnis zur Verehelichung war von dem Besitz des Heimatsrechts und von der Zustimmung der Heimatsbehörde abhängig.
Das Recht, Grundbesitz zu erwerben und ein bürgerliches Gewerbe zu treiben, war durch das Heimatsrecht bedingt. Die Gewinnung des Gemeindebürgerrechts war den Heimatsberechtigten vielfach gegen ein geringeres Bürgergeld gestattet. Personen, welche in einer Gemeinde nicht heimatsberechtigt, hatten auf den Aufenthalt in der Gemeinde kein Recht. Schon die bloße Befürchtung künftiger Verarmung berechtigte zu ihrer Ausweisung. Dagegen hat das preußische Recht den Begriff des Heimatsrechts nicht weiter entwickelt.
Preußen

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Preußen.Jedem Preußen [* 9] ward das Recht gewährleistet, an dem Ort sich aufzuhalten, wo er eine eigne Wohnung oder ein Unterkommen zu finden im stande war. Wer nach erlangter Großjährigkeit drei Jahre lang an einem Ort seinen Aufenthalt gehabt hatte, mußte im Fall der Verarmung dort unterstützt werden. Dabei war seit dem Anfang dieses Jahrhunderts die volle Verehelichungsfreiheit in Preußen eingeführt. Über die Aufnahme Auszuweisender hatten die deutschen Staaten eine Vereinbarung getroffen, den sogen. Gothaer Vertrag vom (s. Ausweisung). Ein weiterer Vertrag (die sogen. Eisenacher Konvention) vom verpflichtete die deutschen Staaten, ihre erkrankten hilfsbedürftigen Angehörigen wechselseitig zu verpflegen und im Fall des Todes ohne Ersatzanspruch auch zu beerdigen.
Ausdehnung (der festen

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Ausdehnung.Das Heimatswesen nach deutschem Reichsrecht.
Durch die Gründung des Norddeutschen Bundes und des nunmehrigen Deutschen Reichs erfuhr das Heimats- und Niederlassungsrecht in Deutschland eine wesentliche Umgestaltung und eine nahezu einheitliche Regelung durch die Ausdehnung [* 10] des preußischen Systems auf das Reichsgebiet. Art. 3 der deutschen Reichsverfassung vom bestimmt nämlich nach dem Vorgang der norddeutschen Bundesverfassung, daß für ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat bestehe mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln sei.
Diese Bestimmung wurde noch zur Zeit des Norddeutschen Bundes durch eine Reihe von Spezialgesetzen, die nunmehr zu Reichsgesetzen erhoben sind, des nähern ausgeführt; so das Recht der Freizügigkeit (s. d.) durch Gesetz vom die Verehelichungsfreiheit durch das (in Bayern und Elsaß-Lothringen nicht eingeführte) Gesetz vom über die polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung, die Gewerbefreiheit durch die Gewerbeordnung vom (s. Gewerbegesetzgebung, S. 292 ff.) und der gemeinsame Rechtsschutz durch das Gesetz vom betreffend die Gewährung der Rechtshilfe, während ein Gesetz vom die Doppelbesteuerung (s. d.) der Bundesangehörigen in verschiedenen Bundesstaaten beseitigte. Hierzu kam das Gesetz vom welches die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit für das ganze Bundesgebiet in einheitlicher Weise normierte.
Endlich gehört hierher das (auf Bayern und Elsaß-Lothringen nicht ausgedehnte) Gesetz vom über den Unterstützungswohnsitz. Letzterer wird durch zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt nach vollendetem 24. Lebensjahr innerhalb des betreffenden Armenverbandes erworben; außerdem teilt die Ehefrau den Unterstützungswohnsitz des Ehemanns, das eheliche Kind den des Vaters und das uneheliche denjenigen der Mutter. Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes wird herbeigeführt durch Erwerb eines anderweiten Unterstützungswohnsitzes und durch zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 24. Lebensjahr.
Heimatsamt - Heimdall

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Seite 8.302.Die infolge des Unterstützungswohnsitzes zu gewährende Armenverpflegung ist von den Ortsarmenverbänden und, wenn die Verpflichtung eines solchen nicht erweislich wäre, von dem Landarmenverband zu tragen (s. Unterstützungswohnsitz). Auch die Reichsgewerbeordnung hat auf diesem Gebiet namentlich insofern eingewirkt, als sie die Befugnis zum Gewerbebetrieb von der Gemeindeangehörigkeit und von dem Gemeindebürgerrecht loslöste. Infolge dieser reichsrechtlichen ¶
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Neugestaltung der Heimats- und Niederlassungsverhältnisse hat das Heimatsrecht seinen wesentlichen Inhalt verloren. Wichtig ist es allerdings noch insofern, als in manchen Staaten der Heimatsberechtigte das Gemeindebürgerrecht (Gemeinde-, Nachbarrecht) gegen ein geringeres Bürgergeld erlangt als der Fremde. Endlich ist zu beachten, daß infolge bayrischen Reservatrechts die Reichsgesetze über die Beseitigung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung und über den Unterstützungswohnsitz nicht eingeführt sind, und daß daher dort das Heimatsrecht, wenigstens im rechtsrheinischen Bayern, eine größere Bedeutung hat.
Oesterreich ob der Enn

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Österreich.In der bayrischen Pfalz (ebenso wie in Elsaß-Lothringen) ist nämlich infolge der dort geltenden französischen Gesetzgebung die Verehelichungsfreiheit Rechtens. Für das rechtsrheinische Bayern dagegen sind die Gesetze vom und über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt maßgebend. Die Verehelichung darf hiernach nur auf Grund eines von der Distriktsverwaltungsbehörde ausgestellten Zeugnisses stattfinden, welches den Charakter einer polizeilichen Erlaubniserteilung hat. Die Heimat in einer Gemeinde gewährt das Recht, sich im Gemeindebezirk aufzuhalten, und für den Fall eintretender Hilfsbedürftigkeit den Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinde. Übrigens fehlt es nicht an Anhängern des alten Heimatsystems, welches auch in Österreich [* 12] (Gesetz vom maßgebend ist.
Namentlich in Süddeutschland sind solche Stimmen laut geworden, und in zahlreichen Petitionen an die gesetzgebenden Körperschaften des Reichs hat man dem Wunsch nach der Rückkehr zu dem alten Heimatsrecht Ausdruck gegeben.
Vgl. außer den Hand- u. Lehrbüchern des Staats- und Verwaltungsrechts die Kommentare über das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz von Eger [* 13] (2. Aufl., Bresl. 1884), Wohlers (3. Aufl., Berl. 1884);
Rocholl, Deutsches Armenpflegerecht (das. 1873);
v. Riedel, Kommentar zum bayrischen Gesetz vom über Heimat etc. (5. Aufl., Nördling. 1881).