Heerbann
(früher auch Heermannie, mittellat. Heribannus, franz. Arrière-ban), in der alten deutschen Kriegsverfassung das Aufgebot aller waffenfähigen freien Grundbesitzer zur Heerfahrt, d. h. zu einem Nationalkrieg. Daneben entwickelte sich jedoch schon früh das Lehnswesen, infolge dessen nach Karls d. Gr. Tode der Heerbann mehr und mehr verfiel. Da derselbe für ärmere Landeigentümer, deren mehrere gemeinschaftlich einen Krieger auszurüsten hatten (es kam auf je drei Hufen ein Mann), sehr beschwerlich ward, so suchten sie sich ihm dadurch zu entziehen, daß sie sich unter den Schutz und in den Dienst von Mächtigern begaben, von welchen sie bei der Ausrüstung unterstützt oder auch ganz vom Kriegsdienst befreit wurden. Dies führte gegen Ende des 10. Jahrh. zur Umgestaltung der ganzen Kriegsverfassung. Die Heere der Könige bestanden nämlich nun nicht mehr aus der Gesamtheit der Freien, sondern aus den mächtigern Reichsbeamten oder Vasallen und dem Dienstgefolge derselben, und diejenigen, welche keine Kriegsdienste leisteten, wurden zu einer Heersteuer verpflichtet. Bei der durch die steten Feldzüge Karls d. Gr. nötigen Regelung des Heerbannes wurde derselbe nach dem Rang der Pflichtigen in sieben Klassen oder sogen. Heerschilde (s. d.) geteilt. Die Feldzüge, welche mit Hilfe des Heerbannes ausgekämpft wurden, hießen Heerfahrten, die Teilnahme der Vasallen Heeresfolge. Zur Zeit der Kreuzzüge, wo das Lehnssystem seinen Höhepunkt erreichte, war der Heerbann in allen abendländischen Reichen schon fast ganz eingegangen. Konskription und allgemeine Wehrpflicht haben in neuerer Zeit, wenn auch auf andrer Grundlage, wieder dem altdeutschen Wehrwesen ähnliche Einrichtungen hervorgerufen (vgl. Heer, S. 273). Heerbann hieß auch die Strafe desjenigen, welcher dem Aufgebot zum Heerbann nicht Folge leistete; dann ist auch s. v. w. Kriegssteuer (s. Bann).