Heerbann
(früher auch Heermannie, mittellat. Heribannus, franz.
Arrière-ban), in der alten deutschen Kriegsverfassung das
Aufgebot aller waffenfähigen freien Grundbesitzer
zur
Heerfahrt, d. h. zu einem Nationalkrieg. Daneben entwickelte sich jedoch schon früh das
Lehnswesen, infolge dessen nach
Karls d. Gr.
Tode der Heerbann
mehr und mehr verfiel. Da derselbe für ärmere Landeigentümer, deren
mehrere gemeinschaftlich einen
Krieger auszurüsten hatten (es kam auf je drei
Hufen ein Mann), sehr beschwerlich
ward, so suchten sie sich ihm dadurch zu entziehen, daß sie sich unter den
Schutz und in den
Dienst von Mächtigern begaben,
von welchen sie bei der
Ausrüstung unterstützt oder auch ganz vom
Kriegsdienst befreit wurden.
Dies führte gegen Ende des 10. Jahrh. zur Umgestaltung der ganzen Kriegsverfassung. Die
Heere der
Könige bestanden nämlich nun nicht mehr aus der Gesamtheit der
Freien, sondern aus den mächtigern
Reichsbeamten
oder
Vasallen und dem
Dienstgefolge derselben, und diejenigen, welche keine
Kriegsdienste leisteten, wurden zu einer
Heersteuer
verpflichtet. Bei der durch die steten
Feldzüge
Karls d. Gr. nötigen Regelung des Heerbannes
wurde derselbe nach
dem
Rang der Pflichtigen in sieben
Klassen oder sogen.
Heerschilde (s. d.) geteilt.
Die
Feldzüge, welche mit
Hilfe des Heerbannes
ausgekämpft wurden, hießen
Heerfahrten, die
Teilnahme der
Vasallen
Heeresfolge.
Zur Zeit der
Kreuzzüge, wo das Lehnssystem seinen Höhepunkt erreichte, war der Heerbann
in allen abendländischen
Reichen schon
fast ganz eingegangen.
Konskription und allgemeine
Wehrpflicht haben in neuerer Zeit, wenn auch auf andrer
Grundlage, wieder dem altdeutschen Wehrwesen ähnliche Einrichtungen hervorgerufen (vgl.
Heer, S. 273). Heerbann
hieß auch die
Strafe desjenigen, welcher dem
Aufgebot zum Heerbann
nicht
Folge leistete; dann ist auch s. v. w.
Kriegssteuer (s.
Bann).