Titel
wie-Health
Acts (engl., spr. helth äckts), Gesundheitspflegegesetze. Die engl. gesetzlichen Bestimmungen über die öffentliche Gesundheitspflege sind neuerdings in der Public Health Act von 1875 zusammengefaßt worden. Dieselben haben eine Anzahl von Behörden begründet, deren Geschäftskreis folgende Gegenstände in sich begreift: Wasserversorgung, Kanalisierung, Verhinderung gesundheitsschädlicher Einwirkungen (Nuisances, dazu gehören Kellerwohnungen, Rauch, Vergiftung von Flüssen durch Fabrikbetriebe oder Kloaken u. s. w.), die Errichtung von Hospitälern und Begräbnisplätzen u. s. w. Dazu kommen in den Städten Verbesserungen (Improvements, z. B. neue Straßen, Brücken, [* 3] Markthallen [* 4] u. s. w.), Beleuchtung, [* 5] Straßenreinigung [* 6] und Aufsicht über Straßenverkehr.
Für diese Zwecke ist das ganze Land eingeteilt in: 1) Urban Sanitary Districts (städtische Bezirke für Gesundheitspflege) und 2) Rural Sanitary Districts (ländliche Bezirke für Gesundheitspflege). Zu der erstern Klasse gehören a. die Boroughs (s. Municipial Corporations), b. die Local Government Districts und Improvement Act Districts (s. Local Boards). Als Rural Sanitary Districts gelten die Bezirke der Verbände für Armenpflege (Unions, s. Poor Law), die städtische Behörde.
Für Gesundheitspflege ist daher entweder der Borough Council, der Local Board oder die Improvement Commissioners die zustehende Behörde. Die ländliche Behörde ist der Board of Guardian (s. Union). Die Ausgaben werden in den Boroughs aus der Stadtkasse bestritten; sonst sind dieselben von den Kirchspielen (s. Parish) beizusteuern, und die betreffenden Steuern werden zusammen mit der Poor Rate (s. Poor Law) erhoben. Außer den oben erwähnten giebt es noch eine Reihe anderer Gesetze über gesundheitliche Angelegenheiten, so die Gesetze über Impfzwang, die Verhinderung von Viehseuchen u. s. w. In neuerer Zeit werden häufig sog. «Adoptive Acts» in Bezug auf Gesundheitspflege erlassen. Es sind dies Gesetze, die nur in solchen Bezirken Geltung haben, in welchen sie von den zuständigen Behörden angenommen werden. Zu denselben gehören die Gesetze von 1889 und 1890 zur Verhütung ansteckender Krankheiten (52-53 Vict. c. 72; 53-54. Vict. c. 34 -. beide in der Hauptstadt obligatorisch), ebenso wie die Public Health Acts Amendment Acts von 1890 (für die ländlichen Bezirke nur teilweise anwendbar), welche den Gesundheitsbehörden umfangreiche Befugnisse in Bezug auf eine Reihe von Gegenständen giebt (gefährliche Telegraphendrähte, öffentliche Aborte, Aborte in Fabriken und Privathäusern, Schlachthäuser, Tauglichkeit von Gebäuden für Wohnungszwecke, genügende Anzahl von Ausgängen in Kirchen, Theatern u. s. w., Stadtuhren, öffentliche Tanz- und Konzertlokale u. s. w.).