Haussuchung
(Perscrutatio domestica), die
Durchsuchung einer
Wohnung und andrer
Räume eines
Hauses durch die zuständige
Behörde, um eines flüchtigen Verbrechers habhaft zu werden, oder um Beweismittel zur Überführung
eines Beschuldigten zu erlangen. Die
Anerkennung und der
Schutz, welche der
Staat dem
Hausfrieden seiner
Bürger zu teil werden
läßt, mußten im modernen Strafprozeßrecht zu möglichster Beschränkung der und zu gesetzlicher Feststellung der Voraussetzungen,
unter denen sie überhaupt statthaft ist, führen. In der
Regel ist nur der
Richter zur
Anordnung der Vornahme
einer Haussuchung
befugt, nur bei
Gefahr im
Verzug auch die Staatsanwaltschaft und die Polizeibehörde. Die deutsche Strafprozeßordnung
(§ 102-111) behandelt die als eine Unterart der
Durchsuchung (s. d.).