Haussuchung
(Perscrutatio domestica), die Durchsuchung einer Wohnung und andrer Räume eines Hauses durch die zuständige Behörde, um eines flüchtigen Verbrechers habhaft zu werden, oder um Beweismittel zur Überführung eines Beschuldigten zu erlangen. Die Anerkennung und der Schutz, welche der Staat dem Hausfrieden seiner Bürger zu teil werden läßt, mußten im modernen Strafprozeßrecht zu möglichster Beschränkung der und zu gesetzlicher Feststellung der Voraussetzungen, unter denen sie überhaupt statthaft ist, führen. In der Regel ist nur der Richter zur Anordnung der Vornahme einer Haussuchung befugt, nur bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und die Polizeibehörde. Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 102-111) behandelt die als eine Unterart der Durchsuchung (s. d.).