Hauslehrer
(Informator) ist nach dem
Erlaß des preußischen Kultusministers v.
Altenstein vom derjenige,
welchen eine
Familie zum
Unterricht ihrer
Kinder als Mitglied ihres Hausstandes bei sich aufgenommen hat. Das
Bedürfnis, Hauslehrer
zu
halten, ist vorwiegend bei wohlhabendern
Familien auf dem Land und in vornehmen
Häusern überhaupt vorhanden,
in denen durch die weitläufige
Anlage des
Haushalts Eltern und
Kinder weit voneinander entfernt werden. In frühern
Zeiten,
namentlich unter dem Einfluß
Lockes und
Rousseaus, überschätzt, ist die
Erziehung durch Hauslehrer
sehr zurückgetreten und im ganzen
auf das wirkliche
Bedürfnis eingeschränkt, seit das öffentliche höhere
Schulwesen sorgfältiger überwacht
wird, seit die tüchtigern Mitglieder des Lehrstandes die wesentlich verbesserten öffentlichen
Ämter den Privatstellungen
vorziehen, und seit für die
Söhne der höhern
Stände die Erwerbung gewisser
Berechtigungen für den Heerdienst zur gesellschaftlichen
Notwendigkeit geworden ist, die am sichersten durch den Besuch öffentlicher Anstalten erreicht werden.
Hauslehrer
, die für
Kinder gehalten werden, welche öffentliche
Schulen besuchen, um sie bei ihren
Arbeiten wie
überhaupt außerhalb des
Unterrichts anzuleiten und zu überwachen, nennt man auch
Hofmeister. Dieselben geleiten bisweilen
ihre Zöglinge sogar auf die
Universität (Prinzenhofmeister,
Gouverneur). Die rechtliche
Stellung der Hauslehrer
in
Preußen
[* 2] ist durch
das allgemeine
Landrecht im 5.
Titel des II. Teils geregelt. Nach der
Instruktion des
Staatsministeriums
vom (§ 19-23) bedürfen Hauslehrer
zur Ausübung ihres
Berufs eines Befähigungsscheins, den die zuständige
Regierung
nach vorgängiger
Prüfung des sittlichen und politischen Vorlebens (also ohne
Prüfung der beruflichen Vorbildung) ausstellt.
Sie sind der besondern
Aufsicht der
geistlichen oder Schulbehörden nur dann unterworfen, wenn sie zugleich
Kandidaten des geistlichen oder des Lehramtes sind. Doch hat die staatliche Schulaufsichtsbehörde das
Recht, von den Erfolgen
ihres
Unterrichts Kenntnis zu nehmen und namentlich darauf zu halten, daß der von ihnen befolgte
Lehrplan mindestens dem der
öffentlichen
Volksschulen entspricht.