Hauslehrer
(Informator) ist nach dem Erlaß des preußischen Kultusministers v. Altenstein vom derjenige, welchen eine Familie zum Unterricht ihrer Kinder als Mitglied ihres Hausstandes bei sich aufgenommen hat. Das Bedürfnis, Hauslehrer zu halten, ist vorwiegend bei wohlhabendern Familien auf dem Land und in vornehmen Häusern überhaupt vorhanden, in denen durch die weitläufige Anlage des Haushalts Eltern und Kinder weit voneinander entfernt werden. In frühern Zeiten, namentlich unter dem Einfluß Lockes und Rousseaus, überschätzt, ist die Erziehung durch Hauslehrer sehr zurückgetreten und im ganzen auf das wirkliche Bedürfnis eingeschränkt, seit das öffentliche höhere Schulwesen sorgfältiger überwacht wird, seit die tüchtigern Mitglieder des Lehrstandes die wesentlich verbesserten öffentlichen Ämter den Privatstellungen vorziehen, und seit für die Söhne der höhern Stände die Erwerbung gewisser Berechtigungen für den Heerdienst zur gesellschaftlichen Notwendigkeit geworden ist, die am sichersten durch den Besuch öffentlicher Anstalten erreicht werden.
Hauslehrer, die für Kinder gehalten werden, welche öffentliche Schulen besuchen, um sie bei ihren Arbeiten wie überhaupt außerhalb des Unterrichts anzuleiten und zu überwachen, nennt man auch Hofmeister. Dieselben geleiten bisweilen ihre Zöglinge sogar auf die Universität (Prinzenhofmeister, Gouverneur). Die rechtliche Stellung der Hauslehrer in Preußen ist durch das allgemeine Landrecht im 5. Titel des II. Teils geregelt. Nach der Instruktion des Staatsministeriums vom (§ 19-23) bedürfen Hauslehrer zur Ausübung ihres Berufs eines Befähigungsscheins, den die zuständige Regierung nach vorgängiger Prüfung des sittlichen und politischen Vorlebens (also ohne Prüfung der beruflichen Vorbildung) ausstellt. Sie sind der besondern Aufsicht der geistlichen oder Schulbehörden nur dann unterworfen, wenn sie zugleich Kandidaten des geistlichen oder des Lehramtes sind. Doch hat die staatliche Schulaufsichtsbehörde das Recht, von den Erfolgen ihres Unterrichts Kenntnis zu nehmen und namentlich darauf zu halten, daß der von ihnen befolgte Lehrplan mindestens dem der öffentlichen Volksschulen entspricht.