Hausgesetze
(Hausverträge, Hausverfassungen, Familienpakte), Normen, welche seit dem Beginn des 14. Jahrh. von den einzelnen Familien des hohen Adels vermöge der ihnen zustehenden Autonomie (s. d.) besonders über die Erbfolge (Primogenituren, Seniorate, Majorate, die Vormundschaft, Ausschließung der Töchter), die Ehe (Verbot nicht standesgemäßer Heiraten), Apanage, Familienfideikommisse, die Unveräußerlichkeit der Güter etc. festgesetzt sind.
Von seiten der deutschen Kaiser bis auf Franz I. herab ward dem Reichsadel die Befugnis zur Aufrichtung solcher Verträge ausdrücklich zuerkannt. Da aber dieselben dem neuern Staatsrecht widersprechen, insofern dasselbe dem Einzelnen nicht die Macht einräumen kann, willkürlich Verfügungen zu treffen, welche in das Staatsleben tief eingreifen, so sind sie entweder, wie in Frankreich, gar nicht mehr gestattet, oder von der Genehmigung des Staats abhängig gemacht. Die Familienverträge der deutschen regierenden Fürstenhäuser sind meist in die Staatsverfassungen, z. B. in die preußische Verfassungsurkunde (Art. 53 ff.), aufgenommen. Die Befugnis der Mediatisierten zum Erlaß von Hausgesetzen ist in der deutschen Bundesakte (Art. 14) ausdrücklich anerkannt, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Staatsoberhaupt. Zu beachten ist aber, daß nach dem Reichsgesetz vom das Alter der Großjährigkeit allgemein mit dem vollendeten 21. Lebensjahr beginnt. Die hausverfassungsmäßigen oder landesgesetzlichen Bestimmungen über den Beginn der Großjährigkeit der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie des Hauses Hohenzollern werden jedoch davon nicht berührt, während autonomische Bestimmungen des sonstigen hohen Adels über diesen
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Punkt keine Gültigkeit mehr beanspruchen können.
Vgl. Schlund, Die Gültigkeit der Hausgesetze des hohen deutschen Adels (Münch. 1842);
Gerber, Das Hausgesetz der Grafen und Herren v. Giech (Tübing. 1858);
Herm. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena 1862-83, 3 Bde.);
Heffter, Sonderrechte der Häuser Deutschlands (Berl. 1871).