Hausarrest
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die Gefangenhaltung einer Person im eignen Haus, kommt als Strafart nur noch beim Militär vor. Das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich [* 2] vom läßt den Stubenarrest als Strafe für Offiziere und höhere Militärbeamte zu mit der Bestimmung, daß derselbe von dem Verurteilten in dessen Wohnung zu verbüßen sei, daß der Verurteilte während der Dauer der Strafe seine Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nicht annehmen dürfe, und daß gegen Hauptleute, Rittmeister und Subalternoffiziere die Strafvollstreckung in einem besondern Offiziersarrestzimmer angeordnet werden könne (geschärfter Stubenarrest).