Haupt
verfahren,
im Strafprozeßrecht derjenige Teil der Untersuchung, in welchem die
Entscheidung der
Sache erfolgt,
im
Gegensatz zum
Vorbereitungsverfahren und zur
Voruntersuchung. Die
Eröffnung des Hauptverfahrens (s. d.) erfolgt durch Gerichtsbeschluß.
Es folgt die
Hauptverhandlung (s. d.) und schließlich das
Urteil (s. d.). Im
Zivilprozeß versteht man
unter Haupt
verfahren die
Verhandlung zur Haupt
sache, d. h. die eigentliche
Verhandlung des
Rechtsstreits selbst, im
Gegensatz zum
Vorverfahren,
d. h. der
Verhandlung über die
Frage, ob der Beklagte, welcher prozeßhindernde
Einreden vorschützte, gleichwohl gehalten
sei, sich auf die eigentliche
Verhandlung des
Rechtsstreits einzulassen, und zu dem sogen.
Nachverfahren, d. h. dem
Verfahren
eines durch Eidesleistung bedingten
Endurteils.