Handlungsg
ehilfe
(Kommis, Handlungsdiener), der gegen eine bestimmte
Besoldung
(Salär) angestellte
Gehilfe eines Handlungshauses.
Er unterscheidet sich vom
Prokuristen und Handlungsb
evollmächtigten (s. d.) dadurch, daß er ohne
jeweilige besondere
Vollmacht des
Prinzipals nicht ermächtigt ist,
Rechtsgeschäfte im
Namen und
für Rechnung desselben vorzunehmen.
Der Handlungsg
ehilfe ist dem
Handelsgesetzbuch unterstellt, während der
Gewerbsgehilfe in einem kaufmännischen
Geschäft,
welcher mit gewerblichen, industriell-technischen
Arbeiten für das
Geschäft betraut ist, unter der
Gewerbeordnung steht, selbst
dann, wenn das
Geschäft des
Prinzipals ein
Handelsgeschäft ist. So sind z. B. die Fabrikarbeiter in einer
Fabrik
Gewerbsgehilfen,
während der
Korrespondent Handlungsg
ehilfe ist.
Ebenso sind die
Personen, welche in einem kaufmännischen
Geschäft Gesindedienste verrichten, wie Hausknechte
u. dgl., von den Handlungsg
ehilfen zu unterscheiden.
Für diese bewendet es bei den für das Gesindedienstverhältnis geltenden Bestimmungen. Für die
Natur der
Dienste
[* 2] und für
die Ansprüche der Handlungsg
ehilfen auf
Gehalt und Unterhalt ist nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 57 ff.) der diesbezügliche
Vertrag, in Ermangelung eines solchen aber der Ortsgebrauch und richterliches Ermessen, nötigen
Falls nach Einholung eines
Gutachtens von
Sachverständigen, maßgebend.
Das Dienstverhältnis zwischen dem
Prinzipal
und dem Handlungsg
ehilfen kann von jedem Teil mit dem
Ablauf
[* 3] eines jeden Kalenderjahrs
nach vorgängiger sechswöchiger
Kündigung aufgehoben werden, unbeschadet einer vertragsmäßigen Kündigungsfrist von kürzerer
oder längerer Dauer. Aus wichtigen
Gründen kann jedoch auch
vor der bestimmten Zeit von jedem Teil die
Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangt werden. Die Beurteilung der Wichtigkeit der
Grunde ist dem richterlichen Ermessen
überlassen;
doch zählt das
Handelsgesetzbuch verschiedene
Gründe auf, in welchen insbesondere gegen den Handlungsg
ehilfen
die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden kann, nämlich dann, wenn der Handlungsg
ehilfe im
Dienst untreu ist;
wenn er ohne Einwilligung des Prinzipals für eigne Rechnung oder für Rechnung Dritter Handelsgeschäfte macht;
wenn derselbe die Leistung seiner Dienste verweigert oder ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund unterläßt;
wenn er durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird;
wenn sich derselbe thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen gegen den Prinzipal schuldig macht;
endlich auch, wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel ergibt.
Auf der andern Seite
geht ein Handlungsg
ehilfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an der Leistung seines
Dienstes zeitweise verhindert wird, dadurch
seiner Ansprüche auf
Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung
nur für die Dauer von sechs
Wochen Anspruch. Gegen den
Prinzipal insbesondere kann die Aufhebung des Dienstverhältnisses dann ausgesprochen werden, wenn
derselbe dem
Gehilfen den
Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher
Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehilfen
schuldig macht.
Übrigens erscheint nach dem
Handelsgesetzbuch auch der Handlungslehrling (s. d.) als Handlungsgehilfe
Handlungslehrling,
jeder, der bei einem Handlungsherrn die
Geschäftsführung erlernen will. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Lehrherrn und
dem
Lehrling richtet sich nach dem Lehrvertrag und, soweit dieser nichts bestimmt, nach dem Ortsgebrauch.
Nötigen Falls entscheidet richterliches Ermessen nach Einholung eines
Gutachtens von
Sachverständigen. Auf den Lehrvertrag,
welcher als zweiseitiger
Vertrag anzusehen ist, finden insbesondere auch die Art. 57, 61, 62-64 des deutschen
Handelsgesetzbuchs
Anwendung. Nach letzterm erscheint der als Handlungsgehilfe
(s. d.).