Handlungsb
evollmächtigter,
im allgemeinen jeder juristische Vertreter eines
Kaufmanns in dessen Handelsbetrieb. Das
deutsche
Handelsgesetzbuch bezeichnet jedoch nur eine bestimmte
Kategorie von kaufmännischen Stellvertretern als Handlungsb
evollmächtigte,
nämlich diejenigen, welche keine
Prokuristen sind. Der in das
Handelsregister eingetragene
Prokurist, welcher
mit der Erteilung der
Prokura (s. d.) zum Betrieb des
Handelsgeschäfts im
Namen und
für Rechnung des
Prinzipals und zum
Zeichnen
der
Firma
per procura ermächtigt wird, ist nämlich zu allen
Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften und
Rechtshandlungen befugt, welche der
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mehr
Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, und bedarf nur zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einer besondern
Vollmacht. Dagegen ist der Umfang der Vollmacht des Handlungsb
evollmächtigten durch das Gesetz nicht festgestellt, bestimmt
sich vielmehr in jedem einzelnen Fall nach der hierauf gerichteten Willenserklärung des Prinzipals. Sofern keine besondern
Einschränkungen beigefügt wurden, berechtigt die dem Handlungsb
evollmächtigten erteilte Vollmacht allerdings
zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb des betreffenden Handelsgewerbes oder die Ausführung der dem
Bevollmächtigten speziell übertragenen Geschäfte mit sich bringt; er ist jedoch zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,
zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders
erteilt ist.
Hiernach gilt namentlich der in einem Laden oder einem Magazin oder Warenlager Angestellte für ermächtigt, daselbst die hier
gewöhnlichen Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen. Handlungsreisende (s. d.)
insbesondere gelten für befugt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder Zahlungsfristen
zu verwilligen. Die Vollmacht dieser Handlungsb
evollmächtigten wird in das Handelsregister nicht eingetragen.
Sie kann sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb oder nur auf bestimmte Geschäfte oder auf einen gewissen Kreis
[* 3] solcher Geschäfte
beziehen. Im ersten Fall wird der Handlungsb
evollmächtigte auch Disponent genannt.
Weder der Prokurist noch ein zum Betrieb eines ganzen Handelsgewerbes bestellter Handlungsb
evollmächtigter darf ohne Einwilligung
des Prinzipals für eigne Rechnung oder für Rechnung Dritter Handelsgeschäfte machen. Den Gegensatz zu den juristischen Vertretern
des Kaufmanns, den Prokuristen und Handlungsb
evollmächtigten, bilden die nur zur thatsächlichen Beihilfe des Kaufmanns bestellten
Personen, die vom Handelsgesetzbuch sogen. Handlungsgehilfen (s. d.).
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 41-56.