Handlung
(lat. actio), im philosophischen Sinn ein Wirken nach freien und bewußten Vorstellungen und deshalb nur dem Menschen zugeschrieben, dem die Natur die Hand als das geschickteste Bewegungsmittel zur Ausführung seines Willens in der Sinnenwelt verliehen hat. Vorstellen und Wollen vereinigen sich im Begriff der Handlung, weshalb diese Geistesthätigkeiten selbst Geisteshandlungen heißen. Nicht jedes Vorstellen bringt aber schon das Handeln hervor, sondern es muß die Willensbestimmung, das Wollen einer vorgestellten als ein wesentliches Merkmal des Handelns hinzutreten. Weil aber freie Willensbestimmung nur dort ist, wo der Mensch unabhängig von äußerer Nötigung sich ein Wirken seiner Thätigkeit als Zweck setzt, so wird auch das Handeln frei genannt, insofern dabei ein Wille mitwirkend ist und der Mensch, unabhängig von Naturzwang, die Bestimmungsgründe seines Handelns setzt und verfolgt, was mit mehr oder weniger Bewußtsein (s. Freiheit, vgl. Wille) geschieht, und wonach sich auch die Grade der moralischen Zurechnung bestimmen. - Im Gebiet der Kunst, in der Poesie vor allem in der epischen und dramatischen, wird alles das, was Leben und Bewegung zeigt, im engern Sinne nur diejenige Darstellung Handlung genannt, worin der handelnde Mensch auftritt, insofern dieser selbst durch sein Handeln die Veränderung (Glückswechsel) bewirkt, welche den Gegenstand der Handlung (der Fabel, des Epos oder des Dramas) ausmacht. Im engsten Sinn ist die Handlung dem Drama (s. d.) eigen, welches von ihr den Namen hat und dieselbe nicht als geschehene (actum), wie das Epos, sondern als geschehende (in der Gegenwart) darstellt. - In der Malerei wie in der Skulptur bezeichnet Handlung, von einer Gestalt gebraucht, daß sie in einer bestimmten, vom Willen abhängigen Thätigkeit begriffen zu sein scheint. - Im juristischen Sinn versteht man unter Handlung die in die Sinnenwelt hervortretende Äußerung des menschlichen Willens, sei es, daß diese in einem Thun (positive Handlung, factum commissionis, commissio), sei es, daß sie in einem Unterlassen (Omissivhandlung, negative Handlung, omissio, factum omissionis) besteht. Handlungen können sowohl Gegenstand eines Rechts als auch Produzent von Rechten sein. Ersteres ist der Fall bei den Obligationen, vermöge deren man ein Recht auf die Vornahme einer Handlung seitens des Verpflichteten hat. In letzterer Beziehung teilt man die Handlungen ein in erlaubte (Rechtsgeschäfte) und unerlaubte (Delikte). Die mit einer öffentlichen, d. h. an den Staat zu verbüßenden, Strafe bedrohten unerlaubten Handlungen nennt man Verbrechen (im weitern Sinn), welche das moderne Strafrecht in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen einteilt. - Im Geschäftsverkehr bedeutet auch s. v. w. Handelshaus, kaufmännisches Geschäft.