Handelsstatistik
,
derjenige Teil der
Statistik, welcher den Warenverkehr
oder Warenumsatz umfaßt, und zwar,
da die
Statistik des auf großer
Fläche zersplitterten
Binnenhandels wenig entwickelt und lückenhaft ist, die
Statistik des
Außenhandels.
Letzterer ist, da die
Waren nur die Grenzlinie zu überschreiten haben, an dieser leichter zu kontrollieren,
zumal wenn Ein- und Ausfuhr sich an wenigen
Punkten
(Paß,
[* 2]
Fluß,
Hafen) zusammendrängen. Als Beitrag zur
Kostendeckung erheben verschiedene
Staaten von den ein- und ausgehenden
Waren eine
Gebühr (Wagegeld,
statistische Gebühr im
Deutschen
Reich), welche gleichzeitig noch den
Zweck hat, eine
Kontrolle des
Verkehrs zu ermöglichen, wenn nicht bereits das
Zollwesen eine Handhabe für die statistischen
Aufstellungen liefert.
Diese
Gebühr ist demnach besonders für den zollfreien Warenverkehr
von Wichtigkeit. Die deutsche Handelsstatistik
war
früher eine sehr unvollkommene. Aber auch später, bis 1880, war sie nur zuverlässig für die Einfuhr zollpflichtiger
Waren, weniger zuverlässig für die von zollfreien
Waren und ganz unzuverlässig für die Ausfuhr. Dies änderte sich nach
der Zolltarifreform von 1879 und infolge des
Gesetzes vom betreffend die
Statistik des Warenverkehrs,
welches auch die von jedem
Zoll befreite Ausfuhr sowie die Einfuhr zollfreier
Waren statistisch zu erfassen gestattet.
Mit einigen im
Gesetz benannten Ausnahmen sind alle
Waren, welche über die
Zollgrenze gebracht werden, vom Warenführer den
mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik
beauftragten Amtsstellen
(Anmeldestellen) anzumelden.
Auf dem
Anmeldeschein oder durch die
Zoll- oder Steuerdeklaration ist anzugeben die
Menge der
Waren nach dem
Gewicht, die
Gattung
derselben nach spezieller Benennung und
Beschaffenheit, wobei das statistische Warenverzeichnis zu
Grunde zu legen ist, das
Land der Herkunft, d. h. dasjenige, aus dessen
Eigenhandel die
Ware stammt
(Provenienz), und das der Bestimmung.
Zu unterscheiden sind der allgemeine Warenverkehr
(Generalhandel), welcher ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung oder ihren
Ursprung die gesamten über die
Grenze gehenden
Waren umfaßt, also sowohl die allgemeine Einfuhr
(Import im
Generalhandel, general
imports) als auch die allgemeine Ausfuhr
(Export im
Generalhandel, general exports), und der besondere
Warenverkehr
(Spezialhandel), welcher den Eingang in den freien
Verkehr
(Import im
Spezialhandel, commerce spécial, imports
for home consumtion) und den
Ausgang aus demselben
(Export im
Spezialhandel, exports of articles of home produce)
in sich begreift,
also im wesentlichen die auszuführenden
Waren angibt, welche im Inland erzeugt wurden, bez.
die eingeführten, welche dem heimischen Verbrauch dienen; ferner der Eingang auf
Niederlagen und
Konten und der
Ausgang von
solchen (Niederlagenverkehr) und endlich die unter zollamtlicher
Kontrolle erfolgende unmittelbare
Durchfuhr sowie insbesondere
noch der
Veredelungsverkehr.
Von Wichtigkeit ist die Bestimmung des Wertes der Ware. Dieselbe erfolgt entweder, wie in England, durch Erklärung (spezielle Deklaration) der Warenversender oder, wie in Deutschland, [* 3] Frankreich und Italien, [* 4] durch Berufung von Sachverständigen. Bei den Einfuhrpreisen werden in Deutschland nicht gerechnet der Einfuhrzoll sowie jeder im Inland erzielte Verdienst und Gewinn, bei den Ausfuhrpreisen die Zoll- und Steuerrückvergütungen; wohl aber werden hierbei alle dem Inland zufließenden Gewinne und Verdienste in Anrechnung gebracht.
Die früher in
England und
Frankreich übliche
Aufstellung fester, sogen. offizieller
Werte, neben welchen die wirklichen oder
geschätzten
Werte angegeben wurden, hat man fallen gelassen. Außer den bezeichneten Angaben hat die Handelssta
tistik noch
solche zu machen über die eingegangenen Zollbeträge, über gewährte Rückvergütungen, über Land-
und Schiffahrtsverkehr mit Unterscheidung der
Schiffe
[* 5] nach ihrer
Nationalität,
Tonnengehalt,
Maß der Beladung u. dgl. Die Ergebnisse
der Handelssta
tistik werden in den meisten
Ländern teils monatlich in ausführlichen Nachweisungen, teils in jährlichen Übersichten veröffentlicht,
so im
Deutschen
Reich seit 1881, nachdem bereits
Dieterici 1834 unter großen Schwierigkeiten den
Grund zu
einer deutschen Handelssta
tistik gelegt hatte, in
Österreich
[* 6] seit 1831, bez. 1845,
Frankreich seit 1818, ebenso in Rußland und den
Vereinigten Staaten,
[* 7] während dieselben in
England schon seit Ende des 17. Jahrh. öffentlich bekannt gegeben wurden.
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