Handelssache
,
sowohl dasjenige Rechtsverhältnis, für dessen Beurteilung das Handelsgesetz und
der
Handelsgebrauch maßgebend sind, als auch dasjenige, über welches die
Handelsgerichte zu entscheiden haben. In erster
Reihe ist ein
Handelsgeschäft (s. d.) zugleich eine allein der letztere
Begriff umfaßt noch weit mehr Rechtsverhältnisse
als das
Handelsgeschäft. Nach dem Vorbild des
Code de commerce, Art. 631 ff., haben deutsche
Gesetze, insbesondere
die
Einführungsgesetze zum allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuch, diejenigen Rechtsverhältnisse aufgezählt, welche als
Handelssachen
gelten sollen.
Die gegenwärtige deutsche
Gerichtsverfassung kennt besondere
Handelsgerichte nicht mehr, wohl aber
Kammern für Handelssachen
,
welche bei den
Landgerichten eingerichtet werden können (s.
Handelsgerichte). Als Handelssachen
, welche vor diese
Kammern
gehören, zählt das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 101) folgende Gegenstände auf:
Klagen gegen einen
Kaufmann aus einem beiderseitigen
Handelsgeschäft (s. d.), aus einem
Wechsel im
Sinn der
Wechselordnung, aus einem handelsrechtlichen Gesellschaftsverhältnis,
aus einem Firmenrechtsverhältnis, aus
einem
Marken-,
Muster- oder Modellrecht, aus der
Veräußerung eines bestehenden
Handelsgeschäfts,
aus dem
Verhältnis zwischen dem
Prinzipal und dem kaufmännischen Hilfspersonal sowie aus dem
Verhältnis
zwischen einer dritten
Person und demjenigen, welcher ihr als
Prokurist oder
Handlungsbevollmächtigter aus einem
Handelsgeschäft
haftet, ferner aus dem
Verhältnis zwischen einem
Handelsmakler und seinem Auftraggeber und endlich auch
Klagen aus den Rechtsverhältnissen
des
Seerechts.