Handelspfand
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Pfand nach Handelsrecht, d. h. ein Pfand oder Pfandrecht, auf welches die von dem allgemeinen bürgerlichen Recht abweichenden besondern Vorschriften des Handelsrechts Anwendung finden. In dieser Hinsicht enthält das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 309 ff.) besondere Vorschriften über Faustpfandverträge der Kaufleute. Soll nämlich unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, an Papieren auf den Inhaber oder an Orderpapieren bestellt werden, so bedarf es der im bürgerlichen Recht zur Bestellung eines Faustpfandes vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht. Die Übertragung des Pfandbesitzes, resp. die Übergabe des indossierten Papiers, wenn es sich um ein Orderpapier handelt, genügt. Wurde aber schriftlich für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand unter Kaufleuten bestellt, so kann der ¶
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Gläubiger ohne gerichtliche Klage sich aus dem Pfand sofort bezahlt machen, wenn der Schuldner im Verzug ist. Allerdings muß der Gläubiger ein ihn zum Verkauf des Pfandes ermächtigendes Dekret des Handelsgerichts (Amtsgerichts) auswirken und zu diesem Behuf seinen Antrag mit den nötigen Bescheinigungsmitteln versehen, auch den Schuldner von dem beabsichtigten Verkauf benachrichtigen. Ist in einem solchen Fall schriftlich vereinbart, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren berechtigt sein soll, sich aus dem Pfand zu befriedigen, so kann der Gläubiger das Pfandobjekt ohne weiteres öffentlich verkaufen lassen.
Hat die verpfändete Sache einen Markt- oder Börsenpreis, handelt es sich also z. B. um ein auf dem Kurszettel notiertes Handelspapier, so braucht der Verkauf nicht öffentlich zu erfolgen; er muß aber durch einen Handelsmakler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten unter Benachrichtigung des Schuldners zum laufenden Preis bewirkt werden. Abgesehen von diesen handelsrechtlichen Bestimmungen über das vertragsmäßige Pfandrecht kennt das deutsche Handelsgesetzbuch auch die besondern gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs am Kommissionsgut (Art. 374 f.), des Spediteurs am Speditionsgut (Art. 382, 387) und des Frachtführers am Frachtgut (Art. 409 ff.). Im Handelsseerecht ist das Pfandrecht der Schiffsgläubiger (s. d.) am Schiff [* 3] nebst Zubehör von Wichtigkeit (Art. 758 ff.), desgleichen das dem Pfandrecht des Frachtführers analoge Pfandrecht des Verfrachters an den Seefrachtgütern (Art. 624). Auch das Darlehen gegen Verbodmung gehört hierher (s. Bodmerei).