Handelskor
respondenz,
kaufmännische Korrespondenz, der Briefwechsel des Kaufmanns mit seinen Geschäftsfreunden, kennzeichnet sich durch Bestimmtheit und Kürze des Ausdrucks und aus diesem Grund häufig auch durch gewisse von der gewöhnlichen Briefform abweichende Eigentümlichkeiten. Indessen darf die kaufmännische Terminologie, wie sie der Handelsverkehr geschaffen hat, nicht verwechselt werden mit dem Mißbrauch gewisser erkünstelter Ausdrücke und Redeweisen, die den allgemein gültigen Sprachgesetzen Gewalt anthun.
Insofern im kaufmännischen
Brief die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen und
Bedingungen ihren
Ausdruck finden, gewinnt
er die Bedeutung einer förmlichen Willenserklärung und dient handelsrechtlich als Beweismittel; mehr als jeder andre Briefwechsel
unterliegt deshalb die Handelskor
respondenz den
Geboten der Vorsicht und Verantwortlichkeit. Die Handelsgesetze der meisten
Staaten fordern deshalb die
Aufbewahrung der empfangenen Handelsbriefe und die Zurückbehaltung einer
Abschrift der abgesandten,
welche nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch zu übertrugen ist.
Das deutsche Handelsgesetzbuch (§ 28 ff.) fordert zehnjährige Aufbewahrung (s. Kaufmann). Auf den großen europäischen Kontoren, namentlich an Seeplätzen, pflegt man hauptsächlich in fünf Sprachen zu korrespondieren: deutsch, französisch, englisch, italienisch und spanisch;
italienisch korrespondiert man auch mit der Levante, spanisch mit Mittel- und Südamerika. [* 2]
Von den zahlreichen Lehrbüchern der Handelskor
respondenz sind hervorzuheben: Schiebe-Odermann, Die kaufmännische
Korrespondenz, deutsch mit
französischer, englischer und italienischer
Phraseologie (13. Aufl., Leipz. 1881);
»Handelskor
respondenz in neun
Sprachen« (Stuttg. 1875, 9 Bdchn.);
die von Wagner (2. Aufl., Leipz. 1885),
Rhode (8. Aufl., Frankf. 1882) Burchard (3. Aufl., Wien [* 3] 1883),
Glöckner (2. Aufl., Leipz. 1885);
das
»Lexikon der Handelskor
respondenz in neun
Sprachen« (Stuttg. 1882, 2 Bde.)
u. a.