Handelsgut
(Kaufmannsgut), solche Ware, wie sie nach der Verkehrssitte unter derjenigen Bezeichnung verstanden wird, welche bei Abschluß eines Handelsgeschäfts von den Kontrahenten gebraucht wurde.
Das deutsche
Handelsgesetzbuch (Art. 335)
schreibt vor, daß, wenn im
Vertrag über die
Beschaffenheit und
Güte der
Ware nichts Näheres bestimmt
ist, der Verpflichtete Handelsgut
»mittlerer Art und
Güte« zu gewähren hat, also
Waren, welche ihrer
Beschaffenheit nach durchschnittliche
sind.