Titel
Handelsges
ellschaft
(Handelssocietät, Handelsverein, Handelsassociation, Handelskompanie, Maskopei), Vereinigung mehrerer Personen zur Betreibung des Handels für gemeinschaftliche Rechnung. Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 85 ff.) unterscheidet folgende:
1) Die offene Handelsges
ellschaft (société en nom collectif des französischen
Rechts) ist dann vorhanden, wenn zwei oder mehrere
Personen
ein
Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher
Firma betreiben und bei keinem der
Gesellschafter
(Kompagnons,
Associés), die Beteiligung auf Vermögenseinlage beschränkt ist. Die
Gesellschafter haften hier solidarisch, d. h. alle für
einen und
einer für alle, und es unterscheidet sich die offene Handelsges
ellschaft von der
Genossenschaft (s. d.) dadurch, daß bei dieser
die Anzahl der Mitglieder eine wechselnde, keine von vornherein bestimmte, daß ihr
Zweck wesentlich ein
volkswirtschaftlicher, und daß die solidarische Haftung eine beschränkte ist.
2) Die Kommanditgesellschaft (société en commandite) (s. d.) findet statt, wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter (Komplementäre) persönlich, andre dagegen, die Kommanditisten, nur mit Vermögenseinlagen beteiligt sind. Ist das Kapital der letztern in Aktien oder Aktienanteile zerlegt, so ist es eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Kommandit-Aktiengesellschaft (s. d.). Nicht zu verwechseln mit der Kommanditgesellschaft ist die sogen. stille Gesellschaft (société anonyme), welche darin besteht, daß sich jemand an dem Betrieb des Handelsgewerbes eines andern mit einer Vermögenseinlage zu Gewinn und Verlust beteiligt.
Dieses Verhältnis wird nur uneigentlich Gesellschaft genannt, denn einmal besteht keine Gesellschaftsfirma, sondern das Geschäft wird unter der Firma seines Eigentümers (Komplementärs) betrieben; es wird deshalb auch keine Eintragung in das Handelsregister gefordert, und wenn sich mehrere Personen mit solchen Einlagen gegen Anteil am Gewinn und Verlust bei dem Geschäft desselben Kaufmanns beteiligen, so stehen diese zu einander in keinerlei Rechtsverhältnis; sodann steht aber auch der sogen. stille Gesellschafter in keinem obligatorischen Verhältnis zu den Handlungsgläubigern des Eigentümers des Handelsgewerbes; der vom stillen Gesellschafter nicht erhobene Gewinn wird nicht zu seinem Gesellschaftsanteil geschlagen, und es kann auch die Auflösung des Verhältnisses keine Liquidation zur Folge haben.
3) Die Aktiengesellschaft besteht darin, daß sich die sämtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen beteiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften, das Gesellschaftskapital also in Aktien oder auch in Aktienanteile zerlegt ist. Die Gefahr der Ausbeutung des leichtgläubigen Publikums durch sogen. Gründungen hat Gesetze nötig gemacht, durch welche bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei den Aktiengesellschaften sowohl eine besonders strenge Haftbarkeit der Gründer und der Aufsichtsräte eingeführt, als auch durch sonstige Einschränkungen der Gefahr der Ausbeutung des Publikums vorgebeugt wird. So in Frankreich die Gesetze vom durch welch letzteres die beiden zuerst genannten abgeschafft worden sind. Auch die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs wurden für unzureichend befunden und nach beiden Richtungen hin (Reichsgesetze vom und verschärft. S. Aktie und Aktiengesellschaft.
4) Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung, eine sogen. Gelegenheitsgesellschaft (s. d.), auch Spekulationsverein oder Partizipationsgesellschaft (conto a metà-Geschäft, société en participation) genannt, erzeugt kein dauerndes Rechtsverhältnis, sondern ist nur auf ein bestimmtes einzelnes Unternehmen auf gemeinsame Kosten, Vorteil und Gefahr gerichtet.
Vgl. außer den
Hand- und Lehrbüchern des
Handelsrechts:
Endemann, Die
Entwickelung der Handelsges
ellschaften
(2. Aufl., Berl. 1872).