Handelsger
ichte,
von den gewöhnlichen Tribunalen verschiedene Gerichte zur Entscheidung der Handelssachen. Ursprünglich Standes- und Korporationsgerichte, wurden sie später als von Laien besetzte Spezialgerichte in vielen Staaten beibehalten. Dem Bedürfnis nach rascher Erledigung von Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen sollte durch Auswahl sach- und personalkundiger Mitglieder entsprochen werden. Name und Sache stammen aus Frankreich. Hier hatte sich im Mittelalter der Handel eine besondere Gerichtsbarkeit geschaffen, die in Wirksamkeit trat, bevor sie von den Staatsbehörden anerkannt wurde.
Das erste Handelsgericht
wurde zu
Toulouse
[* 2] 1549, das von
Paris
[* 3] 14 Jahre später durch den
Kanzler de l'Hôpital errichtet. Einer
vom
Prevost der Kaufleute und den
Schöffen von
Paris bezeichneten Versammlung von 100 notabeln
Parisern
wurde durch ein
Edikt von 1563 das
Recht erteilt, fünf konsularische
Richter auf ein Jahr zu ernennen, deren
Funktionen unentgeltlich
waren, und welche über alle Streitigkeiten zwischen Kaufleuten urteilen sollten. Diese Einrichtung wurde durch das die
Zünfte
und Handwerksinnungen aufhebende
Edikt vom
Februar 1776 bestätigt und dauerte bis zur
Revolution.
Die Befugnisse der so eingerichteten Korporationen bestanden darin:
1) als gütliche Schiedsgerichte über von den Parteien freiwillig vor sie gebrachte Handelsstreitigkeiten zu urteilen;
2) in schwierigen Fragen, und wo ihr Rat nachgesucht wurde, den Verwaltungsgerichten gewissermaßen als Experten zu dienen;
3) im allgemeinen über
Handel und
Schiffahrt zu wachen und deren Nutzen zu fördern. Die
Revolution ließ diese Zustände im
Wesen bestehen; das
Gesetz vom ordnete die und der
Code de commerce behielt sie bei. Handelsger
ichte werden dort errichtet, wo
die Lebhaftigkeit des
Verkehrs ein
Bedürfnis dafür begründet; wo dies nicht der
Fall ist, entscheiden
die gewöhnlichen
Tribunale »commercialement«. Zur Zeit bestehen in
Frankreich 389 Handelstribunale, wovon 216 ausschließlich
aus Vertretern des Handelsstandes zusammengesetzt sind.
Handelsgerichte - Hand

* 11
Seite 8.83.
Letztere werden durch die
Notabeln des Handelsstandes auf zwei Jahre gewählt und von der
Regierung bestätigt
(Gesetz vom
Für den einzelnen
Fall besteht das
Gericht aus einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern. Ein
Greffier
(Gerichtsschreiber) ist jenem
beigeordnet. Diese Einrichtung verbreitete sich über
Belgien,
[* 4]
Spanien,
[* 5]
Portugal,
Italien,
[* 6] die damals der französischen Herrschaft
unterworfenen Teile
Deutschlands
[* 7] und die
Niederlande.
[* 8]
In den letztern schaffte man sie indessen wieder ab.
Dänemark
[* 9] errichtete 1861 ein eignes
See- und Handelsgericht
zu
Kopenhagen.
[* 10]
¶
mehr
Eine ähnliche Rechtsbildung hatte auch in Deutschland
[* 12] im Mittelalter begonnen. Meist begnügte man sich in Handelsstädten
wie Hamburg,
[* 13] wo 1623 für den Seehandel auch ein besonderes Gericht, das Admiralitätskollegium, ins Leben gerufen wurde, in
Frankfurt,
[* 14] Leipzig
[* 15] etc. mit der Bildung von eignen Abteilungen für Handelssachen an den gewöhnlichen Gerichten. Mit
Beginn dieses Jahrhunderts wurden auch in deutschen Ländern mehr eigne Handelsger
ichte gebildet, doch waren die Vorsitzenden derselben
meist Rechtsgelehrte, auch nahmen die dem Handelsstand angehörigen Mitglieder oft mehr die Stellung von Aufschluß erteilenden
Sachverständigen als von erkennenden Richtern ein.
Das deutsche Handelsgesetzbuch setzt die Errichtung von Handelsger
ichten voraus; wo solche noch nicht
begründet waren, sollten vorläufig die gewöhnlichen Gerichte in Handelssachen entscheiden. Eine endgültige Regelung wurde
durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom herbeigeführt. Dasselbe hat die Handelsger
ichte, welche
damals bestanden, aufgehoben. An ihrer Stelle können überall da, wo die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis dazu als vorhanden
annimmt, bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen ins Leben gerufen werden.
Trägerrecht - Tragisch

* 16
Träger.Diese Kammern werden durch ein Mitglied des Landgerichts oder einen Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei dem Kaufmannsstand angehörige, mit ebendemselben Stimmrecht ausgestattete Handelsrichter gebildet. Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt, die Träger [* 16] desselben werden auf gutachtlichen Vorschlag der zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organe auf je drei Jahre gewählt. Handelsrichter kann jeder Deutsche [* 17] werden, der Kaufmann oder Vorstand einer Handelsgesellschaft und im Handelsregister eingetragen ist, das 30. Jahr vollendet hat und in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt. In Seeplätzen können die Handelsrichter aus dem Kreis [* 18] der Schiffahrtskundigen genommen werden.
Vor die genannten Kammern kommen diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche den Landgerichten in erster Instanz zugewiesen sind, insofern sie Ansprüche gegen einen Kaufmann aus zweiseitigen Handelsgeschäften, Wechselsachen und verschiedene sonstige Handelssachen (s. d.) betreffen. Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigner Sachkunde und Wissenschaft entscheiden; jedoch kann sie auch noch andre Sachverständige beiziehen.
Soweit solche Kammern nicht bestehen, kommen Handelssachen vor den Landgerichten, sofern nicht die Amtsgerichte zuständig sind,
zur Entscheidung. Als oberster Gerichtshof in Handelssachen wurde 1869 für den Norddeutschen Bund das Bundesoberhandelsgericht
in Leipzig ins Leben gerufen. An dessen Stelle trat 1871 das Reichsoberhandelsgericht und mit dem das
Reichsgericht. Die Hauptvorzüge dieser Einrichtung beruhen in einem innigern Anschluß des Verfahrens in Handelsprozessen
an das Verfahren vor dem Landgericht und in der Erleichterung des Überganges von dem einen Verfahren in das andre,
in der Verminderung, bez. Abkürzung von Kompetenzstreitigkeiten, in der Erweiterung des Wahlrechts der Parteien und in der
Konzentrierung des handelsrechtlichen Gerichtsentscheids auf eigentliche Handelsplätze. Diese Kammern für Handelssachen sind
daher nur eine Art von Zivilkammern der Landgerichte mit besonderer sachlicher Zuständigkeit im Sinn einer gesetzlichen Geschäftsverteilung
innerhalb solcher Gerichte.