Handelsfrau
(Kauffrau), eine Frauensperson, welche gewerbsmäßig
Handelsgeschäfte treibt. Eine verheiratete
Frau bedarf
hierzu der Einwilligung des Ehemanns, welche als erteilt angesehen wird, wenn die Ehefrau mit
Wissen und ohne
Einspruch des
Mannes
Handelsgeschäfte betreibt. Die Handelsfrau
hat im Handelsbetrieb alle
Rechte und
Pflichten eines
Kaufmanns (s. d.); sie bedarf
zum
Abschluß der einzelnen
Handelsgeschäfte nicht der jeweiligen Zustimmung des Ehemanns, kann sich in
Ansehung dieser
Geschäfte nicht auf die weiblichen
Rechtswohlthaten berufen und kann, gleichviel ob sie verheiratet oder unverheiratet
ist, selbständig vor
Gericht auftreten.
Für Handelsschulden haftet sie mit ihrem ganzen
Vermögen, ohne Rücksicht auf die
Verwaltungs- und Nießbrauchsrechte des
Mannes; ja, es haftet sogar, wenn allgemeine eheliche
Gütergemeinschaft besteht, das gesamte gemeinschaftliche
Vermögen
dafür. Vom Börsenbesuch sind die Handelsfrauen
jedoch regelmäßig ausgeschlossen, so z. B.
nach dem
Statut der
Berliner
[* 3]
Kaufmannschaft vom
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 6-9.