Handelsbün
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s. Handelsverträge. ^[= (Handelstraktate, Kommerztraktate), die zwischen zwei Staaten über gegenseitigen Handel und ...]
Handelsbündnisse
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Handelsbündnisse,
s. Handelsverträge. ^[= (Handelstraktate, Kommerztraktate), die zwischen zwei Staaten über gegenseitigen Handel und ...]
Handelssteuern - Hande
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Seite 8.100.(Handelstraktate, Kommerztraktate), die zwischen zwei Staaten über gegenseitigen Handel und Verkehr getroffenen Vereinbarungen. Dieselben spielten schon sehr frühzeitig eine wichtige Rolle in der Politik, so in den Beziehungen zwischen Rom und [* 5] Karthago, [* 6] wie dies die von Polybios (III, 22) vollständig mitgeteilten interessanten Urkunden über die 348 und 306 v. Chr. abgeschlossenen Handelsverträge beweisen. Ziel der Handelsverträge ist die Erringung von Vorteilen für die eignen Landesangehörigen, bez. die Minderung oder Beseitigung von Beschränkungen der letztern im fremden Land. Solche Vorteile zu erstreben, empfahlen mehrere Merkantilisten diplomatische Kniffe und gute Kriegsverfassung.
Insoweit aber Waffengewalt für den genannten Zweck bei kultivierten Völkern heute nicht mehr zur Anwendung kommt, bilden die gegenseitigen Zugeständnisse die Grundlage der Handelsverträge, bei denen freilich auch heute noch Geschick in der Unterhandlung und politische Machtstellung von hoher Bedeutung sind. Bei unkultivierten Völkern ist der Fremde rechtlos. Ihnen gegenüber suchen die Handelsverträge zunächst Rechtssicherheit und Rechtsfähigkeit für die eignen Landesangehörigen zu erzielen (Schutz des Privatvermögens, freie Religionsübung etc.). Bei mehr vorgeschrittenen Völkern sind solche Verträge mehr auf die Erzielung von Handels- und Verkehrserleichterungen gerichtet.
Schiff I
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Schiff.Bei Völkern, die sich nach außen vollständig abgeschlossen hielten, sucht man die Zulassung von Fremden zu Handel und Gewerbebetrieb, insbesondere die Öffnung von Häfen (China) [* 7] für den Handel, überhaupt erst zu erwirken. Daran knüpft sich das Streben nach Aufhebung verschiedener Verbote, Beschränkungen und Lasten, durch welche der Fremde ungünstiger gestellt wird als der Einheimische. Den Schlußstein der ganzen Entwickelung bilden die Vereinbarungen über Zölle und Zollmaßregeln, welche den Hauptinhalt der heutigen zwischen kultivierten Völkern abgeschlossenen Handelsverträge ausmachen. Da der Verkehr mit vielen Ländern zu Schiff [* 8] unterhalten wird, so werden hier die Handelsverträge zu Handels- und Schiffahrtsverträgen, während sie, wenn mit weniger kultivierten Völkern abgeschlossen, gern Handels- und Freundschaftsverträge genannt werden.
Handelswert - Handelsw
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Seite 8.101.Zur Zeit des Merkantilsystems suchte man durch Handelsverträge vorwiegend Begünstigungen zu erzielen, wobei man nicht vor blutigen Handelskriegen zurückschreckte. So wurde z. B. in dem Vertrag zwischen England und Portugal [* 9] von 1703, zwischen Frankreich und der Schweiz [* 10] von 1771, zwischen Baden [* 11] und Hessen [* 12] noch 1824 und 1825 die Bestimmung getroffen, daß die paktierenden Staaten die Einfuhr bestimmter Waren um einen niedrigern Zoll genießen sollten als alle andern. Verträge, die solche Zollprivilegien zum Zweck haben, nannte man Differentialzollverträge. ¶
Reiche Sammlungen über die Handelsverträge jener Zeit enthalten: Chalmers' »Collection of maritime treatise of Great Britain and other powers« (Lond. 1790, 2 Bde.) und Hauterives »Recueil des traités de commerce et de navigation entre la France et les puissances étrangères depuis 1648« (Par. 1833, 8 Bde.). Die Handelsverträge der heutigen Zeit sind weniger auf Erzielung eines Vorranges vor Dritten als vielmehr auf Gleichstellung gerichtet. Daher das Streben nach Aufhebung der heute meist gefallenen, bei unsrer Verkehrsentwickelung überhaupt nicht mehr haltbaren Durchgangsabgaben und nach Beseitigung von Differentialzöllen.
Diesem Streben entspricht die Klausel der Meistbegünstigung, welche im englisch-französischen Handelsvertrag vom zur Geltung kam und von da in den meisten Handelsverträgen, insbesondere auch im Frankfurter Friedensvertrag von 1871, aufgenommen wurde. Durch diese Klausel sichert man sich dagegen, daß man nicht ungünstiger behandelt wird als ein andres Land. Alle einem dritten Land gemachten weitern Zugeständnisse kommen auch dem den Vertrag schließenden Teil zu gute.
Geschichtskarten von D
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Deutschland.Die Verkehrsentwickelung der neuern Zeit führte zum Abschluß einer großen Zahl von Handelsverträgen. Da durch dieselben im wesentlichen Zollermäßigungen angebahnt wurden und diese auf Grund obiger Klausel auch andern Nationen zugestanden werden mußten, so haben die neuern Handelsverträge vorzüglich der Handelsfreiheit Vorschub geleistet. In einigen Staaten hatten sie die Existenz mehrerer Zolltarife nebeneinander zur Folge. So hatte Frankreich neben seinem allgemeinen oder Generaltarif noch besondere mit einzelnen vereinbarte Konventionaltarife, während in Deutschland [* 14] alle vertragsmäßigen Zugeständnisse einfach in den allgemeinen Tarif aufgenommen worden waren.
Die Dauer der Handelsverträge wird gewöhnlich auf kürzere Zeit (je nach Lage der Dinge selbst nur auf einige Monate), jedoch mit der Maßgabe festgesetzt, daß dieselben weiterhin für die gleiche Zeitdauer gültig bleiben sollen, wenn nicht binnen bestimmter Frist eine Kündigung von einer der beiden Parteien erfolgte. In den konstitutionellen Staaten bedarf der Abschluß der Handelsverträge der Mitwirkung der Volksvertretung, dagegen hatte Napoleon III. sich das Recht zur selbständigen Abschließung von Handelsverträgen vorbehalten.
Anhalt (Geistige Kultu
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Anhalt.Aus dem oben genannten Grund stehen die Handelsverträge mit ihren gebundenen Zollsätzen und der Klausel der Meistbegünstigung mit den Forderungen des Protektionssystems nicht im Einklang. Letzteres muß vielmehr einen autonomen Tarif verlangen, d. h. einen solchen, dessen Zollsätze ausschließlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des eignen Landes bemessen sind. Der Aufstellung autonomer Tarife war der Umstand günstig, daß Ende der 70er Jahre nicht allein die wichtigern Handelsverträge abliefen, sondern gleichzeitig auch in den meisten Staaten schutzzöllnerische Bestrebungen die Oberhand erlangten. Zu gunsten der deutschen Zollreform von 1879 wurde insbesondere geltend gemacht, daß die gültigen Zollsätze keinen Anhalt [* 15] böten, bei andern Ländern Zugeständnisse durch Zugeständnisse zu erringen. Erst nach erfolgter Revision des Tarifs sollten Verhandlungen über den Abschluß neuer Handelsverträge eröffnet werden.
Vgl. Schraut, System der und der Meistbegünstigung (Leipz. 1884);
v. Aufseß, Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmäßigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reichs (3. Aufl., Münch. 1886), und das amtliche »Deutsche [* 16] Handelsarchiv«, welches regelmäßig über die Bewegung auf dem Gebiet der Handelsverträge berichtet.