Hand
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[* 3] ärgere, s. Ärgere Hand. ^[= Im Mittelalter folgte das Kind bei einer Mißheirat zwischen einem Freien und einer Hörigen ...]
Hand
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Philologie und Alterthumskunde — Philologen — Klassische Philologen der Neuzeit, seit 1600
Hand,
[* 3] ärgere, s. Ärgere Hand. ^[= Im Mittelalter folgte das Kind bei einer Mißheirat zwischen einem Freien und einer Hörigen ...]
Hand,
gesamte, s. Gesamte Hand.
Hand,
künstliche, s. Glied ^[= # künstliches, auch Ersatzglied, Prothese, im allgemeinen jeder mechan. Apparat, der nach dem ...] [* 4] (künstliches).
Hand,
[* 3] linke.
Ehe zur linken Hand
nennt das
Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 835 fg. und II, 2, §§. 555 fg. eine
Ehe
mit besondern Folgen, die von den Rechtslehrern auch morganatische
Ehe (s. d., Bd.
5, S. 740 b) genannt wird. Es gestattet eine solche
Ehe nur mit unmittelbarer landesherrlicher Erlaubnis Männern höhern
Standes aus erheblichen
Gründen, unter Bezeichnung gewisser
Gründe, welche als erhebliche angesehen werden sollen. Angenommen
wird, freilich nicht ohne
Widerspruch, daß die Vorschriften durch das Reichsgesetz vom (§. 74)
nicht aufgehoben seien. In
Preußen
[* 5] ist eine landesherrliche Erlaubnis zur Eingehung einer solchen
Ehe nur in wenigen Fällen
erteilt worden.
Das Allg.
Landrecht schrieb für eine solche
Ehe vor, die
Trauung solle zur linken Hand
vollzogen werden. Die Wirkungen sind insofern
andere als die einer gewohnlichen
Ehe, als die
Ehefrau nicht teilnimmt an dem
Stande des
Mannes, auch nicht
in seine Familie eintritt. Die Vermögensverhältnisse regeln sich ausschließlich nach dem zu schließenden
Vertrage, jedoch
darf Gütergemeinschaft nicht vereinbart werden. In Ermangelung besonderer Vereinbarung bleibt die
Ehefrau Eigentümerin ihres
Vermögens, dem
Manne steht weder
Verwaltung noch Nutznießung zu. Bei
Auflösung der
Ehe erhält die Frau
nur die vertragsmäßige
Abfindung, im Falle der Scheidung unter Umständen verdoppelt; wenn sie jedoch für den schuldigen
Teil erklärt wird, verliert sie die
Abfindung.
Die gegenseitigen Erbansprüche der
Kinder aus einer solchen
Ehe und ihnen gegenüber sind in II, 2, §§. 555 fg. eingehend
geregelt. In der mütterlichen Familie erben sie wie andere eheliche
Kinder; der
Vater und dessen Verwandte
haben kein
Erbrecht ihnen gegenüber. Die
Kinder führen den
Namen der
Mutter, dem
Vater steht die
väterliche Gewalt nicht zu.
Neben andern ehelichen
Abkömmlingen haben sie kein
Erbrecht; in deren Ermangelung erhalten sie ein Drittel,
falls ihrer aber mehr als drei sind, die Hälfte der Erbschaft. Der
Anspruch der
Mutter wird jedoch von diesem Erbteil abgezogen.
- Der Deutsche
[* 6]
Entwurf schweigt über eine
Ehe zur linken Hand.
Hand,
tote, s. Tote Hand. ^[= (Manus mortua), die aus der alten Rechtssprache herübergenommene Benennung für verstorbene ...]