Hammerschl
agsrecht,
eine deutschrechtliche Servitut, bestehend in der Befugnis, zum Behuf eines Baues das Nachbargrundstück betreten zu dürfen.
Partikularrechtlich ist diese Befugnis allgemein begründet, nach preußischem Landrecht (Teil I, Titel 8, § 155) indessen nur bei Errichtung und Ausbesserung von Scheidewänden.