Halbgeschw
ister
(halbbürtige Geschwister, Halbgeburt), solche Geschwister, welche nicht beide Eltern, sondern entweder nur den Vater (consanguinei) oder die Mutter (uterini) miteinander gemein haben, im Gegensatz zu den rechten, vollbürtigen Geschwistern auch, allerdings unrichtigerweise, ¶
mehr
Stiefgeschwister genannt; denn solche sind die aus verschiedenen Ehen zusammengebrachten Geschwister, deren Vater und Mutter einander
erst nach der Geburt dieser Kinder geheiratet haben. Nach dem römischen. Recht stehen die Halbgeschw
ister in der Erbfolge den vollbürtigen
nach und werden durch diese davon ausgeschlossen, aber nur in nähern Verwandtschaftsgraden. Partikularrechte, wie
namentlich das preußische Landrecht, haben dagegen den vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern ein gleiches Erbrecht eingeräumt.
Das französische und österreichische Recht teilen die Verlassenschaft sehr zweckmäßig in zwei Hälften, in eine auf die
Seite des Vaters und in eine auf die Seite der Mutter fallende, wonach die Vollgeburt in Erbrecht auf beiden
Seiten, die Halbgeburt aber nur ein solches auf der einen Seite hat.