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gesprochen und die Bestimmung hinzugefügt, daß die wenigst grausame der Hinrichtungsarten eingeführt werden solle. Erst als in der Mitte des J. 1791 die Verhandlungen über den Strafcodex wieder aufgenommen wurden, erklärte man sich im Juni auf Antrag des Deputierten Felix Lepelletier in einem besondern Gesetze für die Hinrichtung durch das Köpfen. Als die Gesetzgebende Versammlung an die Stelle der Konstituierenden trat, forderte der Gesetzgebende Ausschuß von dem Sekretär [* 3] des Kollegiums der Wundärzte, dem Doktor Antoine Louis (geb. zu Metz [* 4] 1723, gest. zu Paris [* 5] 1792), einen motivierten Bericht über die nach dem Gesetze von 1791 angemessenste Weise der Enthauptung.
Louis entsprach diesem Auftrag unter dem indem er auf die Zweckmäßigkeit der in England in Gebrauch gewesenen Köpfmaschine hinwies und einen dieser ähnlichen Mechanismus empfahl. Die Versammlung formierte hierauf 20. März auf Vortrag des Deputierten Carlier aus den Vorschlägen Louis’ ein Gesetz, das der König 25. März bestätigte. Zur Herstellung der Maschine [* 6] fand sich ein deutscher, zu Paris wohnender Mechaniker, Namens Schmitt, der mit Zustimmung des Ministers Roland unter der Aufsicht Louis’ das Modell anfertigte, welches die Regierung ausführen ließ. Da die mit demselben angestellten Versuche zweckentsprechend ausgefallen waren, so errichtete man die Maschine auf dem Grèveplatze zu Paris und vollzog mit ihr die erste Hinrichtung an dem Straßenräuber Nic. Jacq. Pelletier.
Anfangs nannte man das
Instrument nach dem
Namen seines eigentlichen
Urhebers Louisette oder Petite Louison.
Bald bürgerte sich
aber die durch ein Spottgedicht (s. Guillotin) bekannt gewordene Bezeichnung
[* 7] ein. Auch in den übrigen
Städten
Frankreichs wurde nun die Guillochieren
eingeführt. Wo man seitdem das franz.
Strafrecht angenommen hat, ist man gewöhnlich auch zur Einführung der Guillochieren
geschritten. Indes hatte
doch die
Erinnerung an ihren häufigen Gebrauch während der Schreckensherrschaft manche Vorurteile gegen ihre Anwendung erweckt
und ihre Einführung in einigen
Ländern verhindert.
Erst in neuerer Zeit wurde die Guillochieren
, mit verbessertem Mechanismus und unter dem
Namen Fallschwert oder Fallbeil,
in mehrern deutschen
Staaten wieder eingeführt. Das Deutsche
[* 8] Reichsstrafrecht überläßt die Bestimmung des Werkzeugs, mittels
dessen die Enthauptung vollstreckt werden soll, den einzelnen
Bundesstaaten. In
Preußen
[* 9] erfolgt die Vollziehung der
Todesstrafe
in den altpreuß.
Provinzen durch das
Beil, in der Rheinprovinz
[* 10] durch die Guillochieren.
In
Österreich
[* 11] wird die
Todesstrafe
mit dem
Strange vollzogen, und diese Vollstreckungsart ist auch im Strafgesetzentwurf von 1889 beibehalten. (s.
Todesstrafe, Hinrichtung.)