Güter.
Nach einer für die Vertragsstaaten des Berner internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnverkehr (s. Eisenbahnrecht II, 3, Bd. 5) mit Ausnahme von Österreich, [* 3] Ungarn [* 4] und den Niederlanden in Geltung getretenen Zusatzvereinbarung zu diesem Übereinkommen vom sind die früher vom internationalen ¶