Güter.
Nach einer für die Vertragsstaaten des Berner internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnverkehr (s. Eisenbahnrecht II, 3, Bd. 5) mit Ausnahme von Österreich, Ungarn und den Niederlanden in Geltung getretenen Zusatzvereinbarung zu diesem Übereinkommen vom sind die früher vom internationalen