Grundzinsen
(Gülten, Bodenzinsen), die regelmäßig wiederkehrenden, ihrer Größe nach bestimmten Abgaben von meist privatrechtlicher Natur, welche an Grund und Boden haften und von jedem Besitzer eines verpflichteten Grundstücks als solchem (Zinsmann) an den Zinsherrn zu entrichten sind. Der Grundzins kann auf einem Gut lasten, an welchem dem Pflichtigen ein vererbliches Eigentum zusteht (Zinsgut, Gülthof), er heißt dann Erbzins (s. d.); dagegen nennt man ihn Zins im engern Sinn (vgl. Kolonat), wenn der Zinsmann ein solches Vererbungsrecht nicht hat.
Nach ihrem Entstehungsgrund teilt man die ein in vorbehaltene (census reservaticus), d. h. solche, welche als Bekenngeld einer eingeräumten Befugnis gegeben werden, hauptsächlich also der Zins, dessen Entrichtung bei Abtretung eines Grundstücks der seitherige Eigentümer von dem neuen sich ausbedingt, und in aufgelegte (census constitutivus), d. h. solche, welche nach erlangtem Besitz eines Grundstücks von dessen Inhaber auf dasselbe übernommen werden.
Andre
Namen sind von der
Natur des belasteten
Grundstücks, von dem Gegenstand der Leistung (Geldzins als Zinsgroschen, Pfennigzins
oder
Naturalzins als
Tier- oder lebender
Zins und Fruchtzins), von dem Fälligkeitstermin oder auch von dem ursprünglichen
Verpflichtungsgrund hergenommen, z. B. Herdgelder, Rauchhühner, Zinskorn, Honigzins, Pfingstlämmer,
Brauthühner, Fastnachtshühner, Martinsgänse, Vogtshühner etc. Die Grundzinsen
, welche
ehedem zu den verbreitetsten bäuerlichen
Lasten (vgl.
Reallasten) gehörten, sind infolge der neuern
Gesetzgebung bis auf wenige
Überreste durch
Ablösung (s. d.) beseitigt.