Grundteilung
(Erbteilung, Dateylung, Thatteilung), im deutschen Lehnrecht diejenige Teilung, welche die Mitbelehnten oder Gesamthänder in Ansehung des gemeinsamen Lehnsgutes vornehmen. Es wird hierdurch zugleich das zwischen den Mitbelehnten bestehende gegenseitige Erbrecht beseitigt und jedem derselben seine Quote als ein selbständiges Lehen zugewiesen, während bei einer sogen. Lehnsmutschierung nur die Nutzungen der gemeinsamen Sache geteilt werden.
Auch die
Teilung des gesamten
Vermögens beider Ehegatten nach dem Ableben des einen derselben wird Grundteilung
genannt im
Gegensatz
zu der
Teilung bestimmter Teile dieser Vermögensmasse. Bei Bauerngütern wird mit auch die
Teilung bezeichnet,
welche die
Erben des verstorbenen Hofbesitzers in Ansehung des
Bauernguts und der damit verbundenen
Wirtschaft vornehmen. Die
hierüber aufgenommenen
Verträge bedürfen regelmäßig der richterlichen Bestätigung.