Grundstück
(Immobilie, Liegenschaft, lat. Fundus, Praedium), ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, welcher ein selbständiges Eigentumsobjekt bildet; eine unbewegliche Sache im Gegensatz zur beweglichen oder Mobilie (Fahrhabe). Heutzutage werden die besonders abgegrenzten, versteinten und in die Grundkataster und Grundbücher als selbständige Eigentumsobjekte eingetragenen Grundstücke vielfach Parzellen genannt. Die Bestimmung, daß die Größe eines Grundstücks nicht unter ein gewisses Maß heruntergehen, daß also insoweit ein Grundstück unteilbar sein soll, hat sich in manchen Gesetzgebungen erhalten (s. Dismembration). Die moderne Gesetzgebung
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knüpft den Eigentumsübergang an Immobilien an die Ab- und Zuschrift in den Grundbüchern (s. d.). Die wichtigste Einteilung der Grundstücke ist diejenige in ländliche (Praedia rustica) und städtische (Praedia urbana), indem unter erstern die zur Fruchtziehung bestimmten, unter letztern die Gebäude, gleichviel, ob sie in einer städtischen oder ländlichen Gemeinde gelegen, verstanden werden. Nach der Kulturart ist die Bezeichnung der Grundstücke eine sehr verschiedene, z. B. Wald-, Holz-, Wies-, Feldgrundstück etc. Vgl. Grundeigentum.