Grundstück
(Immobilie,
Liegenschaft, lat.
Fundus,
Praedium), ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, welcher ein selbständiges
Eigentumsobjekt bildet; eine unbewegliche
Sache im
Gegensatz zur beweglichen oder
Mobilie (Fahrhabe). Heutzutage werden die
besonders abgegrenzten, versteinten und in die
Grundkataster und
Grundbücher als selbständige Eigentumsobjekte eingetragenen
Grundstücke
vielfach
Parzellen genannt. Die Bestimmung, daß die
Größe eines Grundstücks
nicht unter
ein gewisses
Maß heruntergehen, daß also insoweit ein Grundstück
unteilbar sein soll, hat sich in manchen
Gesetzgebungen erhalten
(s.
Dismembration). Die moderne
Gesetzgebung
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mehr
knüpft den Eigentumsübergang an Immobilien an die Ab- und Zuschrift in den Grundbüchern (s. d.). Die wichtigste Einteilung
der Grundstücke
ist diejenige in ländliche (Praedia rustica) und städtische (Praedia urbana), indem unter erstern die
zur Fruchtziehung bestimmten, unter letztern die Gebäude, gleichviel, ob sie in einer städtischen oder ländlichen Gemeinde
gelegen, verstanden werden. Nach der Kulturart ist die Bezeichnung der Grundstücke
eine sehr verschiedene,
z. B. Wald-, Holz-, Wies-, Feldgrundstück
etc. Vgl. Grundeigentum.