Grundsteue
rkataster,
s. Kataster.
Grundsteuerkataster
3 Wörter, 34 Zeichen
Grundsteuerkataster,
s. Kataster.
(ital. catastro, v. mittellat.
capitastrum, »Kopfsteuerliste«; Steuerbuch, Steuerbeschreibung, Salbuch), das für direkte Steuern, insbesondere
für Realsteuern aufgestellte Verzeichnis der amtlich gesammelten Thatsachen zur Feststellung der Steuersubjekte und Steuerobjekte
und der ihnen gesetzlich aufzuerlegenden Steuerschuldigkeiten, insbesondere die für die Grund- und Gebäudesteuer angefertigte
genaue tabellarische Beschreibung der Steuerobjekte (Grundkataster, Grundsteue
rbuch, Grundsteuerrolle, Flurbuch), gesondert
nach Gemarkungen, bez. Fluren und Hauptkulturarten mit Angabe der Größe, des Ertrags etc.; Katasteramt,
die mit der Führung (Evidenthaltung) der Kataster, namentlich mit der Ab- und Zuschrift der Grundstücke und
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der Grundsteuer in Besitzveränderungsfällen, beauftragte Behörde; Katasterbeamter (Fortschreibungsbeamter, Katasterkontrolleur), ein bei dieser Behörde Angestellter. Da die ältern Flurbücher nur eine sehr dürftige Unterlage für die gleichmäßige Verteilung der Grundsteuer (s. d.) bildeten, so wurden in den meisten Staaten in neuerer Zeit umfassende Landesvermessungen veranstaltet. Die einzelnen Parzellen wurden vermessen und kartiert, und auf Grund dieser amtlichen Unterlagen erfolgte dann die Eintragung (Katastrierung) der steuerpflichtigen Grundstücke (Planstücke, Plannummern) nach ihrem Flächengehalt in die Kataster der einzelnen Flurdistrikte. (Parzellen- oder Parzellarkataster, bei welchem im Gegensatz zum ältern Gutskataster Arrondierung und Besitzesverhältnisse zunächst unberücksichtigt bleiben.) An die Vermessung schloß sich sodann die Ertragsschätzung.
Dieselbe kann direkt für jedes einzelne Grundstück erfolgen, indem entweder der durchschnittlich mögliche Reinertrag desselben (Ertragskataster) oder der Steuerkapitalwert nach in bestimmter Zeit erzielten Kaufpreisen oder Pachtschillingen (Wertkataster) festgestellt wird, wobei allerdings auch das eine Verfahren sich auf das andre stützen und dasselbe ergänzen kann. Eine genaue Einschätzung ist praktisch nicht zu erzielen. Aus diesem Grund begnügt man sich meist mit dem einfachern Verfahren, daß eine gewisse Zahl von Bonitätsklassen aufgestellt wird.
Für jede wird in einem bestimmten Schätzungsbezirk je ein Mustergrundstück ausgesucht und dessen Ertrag ermittelt. Hierauf werden die übrigen Grundstücke je nach Beschaffenheit und Lage in die Klassen eingeschätzt. Die nach diesen Grundsätzen ermittelten Steuerquoten werden in das Kataster mit eingetragen. Mit technischen Umwandlungen (Rodung, Entsumpfung, Aufforstung, Meliorierung etc.), dann mit Verkehrsänderungen (Bahnbau, Wegebau) und sozialen Verschiebungen (Dichtigkeit der Bevölkerung [* 4] etc.) ändern sich auch die Grundlagen des Steuerkatasters. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sichern, müßten deshalb von Zeit zu Zeit Berichtigungen des Katasters vorgenommen werden; doch sind dieselben mit so viel Umständlichkeiten und Kosten verknüpft, daß man sie möglichst meidet und sich damit begnügt, inzwischen nur gewisse Änderungen nachzutragen.
Veranlagung und Fortschreibung der Gebäudesteuer (s. d.) erfolgen gewöhnlich in besondern Katastern. Zur Kontrolle der vorgeschriebenen Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr werden zuweilen besondere Gebäudekataster (Brandkataster) geführt. Auch für andre zur Fortführung bestimmte Verzeichnisse ist der Ausdruck Kataster gebräuchlich, so z. B. für die Genossenschaftskataster, d. h. die Mitgliederverzeichnisse der Berufsgenossenschaften, welche im Deutschen Reich zum Zweck der Unfallversicherung der Arbeiter gebildet sind.
Vgl. »Gesetze und Verordnungen zum Handgebrauch für die Beamten der Katasterverwaltung« (Meschede 1876).