Grundruhrecht
(Strandrecht), die Befugnis, Bestandteile eines gescheiterten Schiffs und Gegenstände, welche von einem solchen an das Land geschwemmt worden sind, sich anzueignen;
ein Recht, welches gegenwärtig in allen zivilisierten Staaten beseitigt worden, und an dessen Stelle nur der Anspruch auf einen sogen. Bergelohn getreten ist. S. Bergen. [* 3]