Grundherr
,
derjenige, dem das Obereigentumsrecht über
Grund und
Boden, namentlich von Bauerngütern, zusteht; daher
Grundherr
lichkeit, der Inbegriff der aus diesem Obereigentumsrecht herfließenden
besondern
Rechte, welche jedoch heutzutage
fast überall abgelöst sind. Im frühern Lehnsstaat waren mit der Grundherr
lichkeit auch gewisse Hoheitsrechte verbunden
(s.
Grundherrschaft). Im ältern
Bergrecht heißt Grundherr
der
Eigentümer desjenigen
Grundstücks, auf welchem
der
Fund gemacht ist, auf
Grund dessen die
Verleihung des
Bergwerks erfolgt. Er hat Anspruch auf den
Erbkux, d. h. auf einen
Anteil
an der
Ausbeute des
Bergwerkes, jedoch nur bei den unter dem ältern
Bergrecht verliehenen
Bergwerken. Vgl.
Bergrecht.