Gründung
(Fundierung,
Fundation), die Herstellung des
Fundaments eines Bauwerkes (s.
Grundbau),
[* 2] auch die Errichtung einer wirtschaftlichen
Unternehmung, insbesondere die
Bildung und Organisierung einer neuen
Aktiengesellschaft.
Das
Wort Gründung
war seither der
Sprache
[* 3] unsrer
Gesetzgebung fremd. An der
Hand
[* 4] der letztern war eine zureichende
Prüfung des Gründung
sherganges
nicht möglich, oft konnte nicht einmal jemand für die Richtigkeit ausgegebener
Prospekte verantwortlich
gemacht werden.
Vielfach trafen die Gründer der Unternehmung, wenn sie alle Aktien zeichneten, für sich oder im andern Fall in der aus ihnen und Strohmännern (Leuten, denen Aktien zum Zweck der Abstimmung leihweise übergeben wurden) gebildeten konstituierenden Generalversammlung Festsetzungen zu ihrem Vorteil, welche durch die spätern Erwerber von Aktien nicht mehr geändert werden konnten. Dieser Umstand, verbunden mit der Eigentümlichkeit der Aktiengesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftbarkeit, ermöglichte es, in Zeiten hoch gehender Unternehmungslust auf Kosten eines vertrauensseligen, aber nicht genügend sachkundigen Publikums zumal dann große Gewinne zu ziehen, wenn die Gründer kein allzu skrupulöses Gewissen hatten.
In der That wurden Anfang der 70er Jahre (sogen. Gründerzeit) viele faule Gründungen
ins
Leben gerufen und infolgedessen
das
Wort »gründen« mit dem Nebenbegriff des Unsoliden und Betrügerischen
behaftet. Den genannten Übelständen sucht das
Gesetz vom vorzubeugen. Dasselbe will nicht allein »rücksichtlich
der Gründung
der
Gesellschaft die vollständige und richtige Zusammenbringung des
Grundkapitals sichern und offenlegen«, sondern
auch »das
Verfahren bei der Gründung
so gestalten, daß die
Gründer gegenüber der zu gründenden
Gesellschaft hervortreten, der
letztern selbstthätig eine sachliche
Prüfung und Entschließung ermöglicht und dem Registerrichter die formelle
Prüfung
erleichtert wird«.
Die
Gründer, d. h. »diejenigen
Aktionäre, welche das
Statut festgestellt haben oder welche andre als durch
Barzahlung zu leistende Einlagen machen«, sind für die Richtigkeit der von ihnen im
Gesellschaftsvertrag aufzunehmenden Angaben
über die Gründung
svorgänge verantwortlich und haften solidarisch für jeden der
Gesellschaft hieraus erwachsenden
Schaden.
Die gleiche Verantwortlichkeit und Haftung wurde den sogen. Emissionshäusern
auferlegt, d. h. denjenigen, welche
vor der Eintragung des Gesellschaftlertrags in das
Handelsregister oder inden ersten zwei
Jahren nach der Eintragung eine öffentliche Ankündigung erlassen, um
Aktien in den
Verkehr zu bringen.
Der
Gesellschaftsvertrag ist durch wenigstens fünf
Personen, welche
Aktien übernehmen, in gerichtlicher und notarieller
Verhandlung
festzustellen und im
Statut der ganze Gründung
svorgang klarzulegen. Dann sind alle zu gunsten einzelner
Aktionäre bedungenen besondern Vorteile unter Bezeichnung des Berechtigten, ferner die nicht in Bargeld geleisteten
Einlagen
(Apports) und übernommenen Vermögensstücke sowie die dafür hingegebenen
Aktien oder gewährten Vergütungen, endlich
auch die den
Gründern für ihre Mühwaltung zuerkannten
Entschädigungen und Belohnungen im Gesellschaftlertrag
festzusetzen.
Mitglieder vom Vorstand und
Aufsichtsrat, welche zugleich
Gründer sind oder der
Gesellschaft ein Vermögensstück überlassen
oder sich einen besondern Vorteil ausbedungen haben, müssen bei der durch jene
Organe vorzunehmenden
Prüfung des Gründung
sherganges
durch besondere
Revisoren vertreten werden. Die Zusicherung eines Bezugsrechts auf die
Aktien einer spätern
Emission sowie die
Gestellung von
Strohmännern sind verboten.
Endlich will das
Gesetz verhindern, daß die
Gründer sich für
längere Zeit in Vorstand und
Aufsichtsrat festsetzen.
Bei einer Simultangründung
, d. h. einer solchen, bei welcher sämtliche
Aktien durch die
Gründer übernommen werden, gilt
mit der Übernahme die
Gesellschaft als errichtet. Bei einer Successivgründung
, d. h. einer
solchen, bei welcher nicht alle
Aktien von den
Gründern übernommen werden, hat der Errichtung der
Gesellschaft die
Zeichnung
der übrigen
Aktien vorherzugehen, welche durch schriftliche
Erklärung auf dem Zeichnungsschein erfolgt, welch letzterer verschiedene
wichtige Angaben über das Unternehmen enthalten muß. Im übrigen enthält das
Gesetz schärfere Strafbestimmungen,
durch welche das
Publikum gegen falsche Angaben, Vorspiegelungen, überhaupt gegen ihm aus der Gründung
drohende gesetzwidrige
Übervorteilungen geschützt werden soll.