Gottesläst
erung
(Blasphemie), Beschimpfung von Gegenständen religiöser Verehrung. Wenn die ältere Gesetzgebung derartige Delikte besonders streng bestrafte, wie z. B. die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina) denjenigen, welcher Gott selbst oder Christus oder die heiligen Sakramente lästerte, für ehrlos erklärte und an dem Leben oder an den Gliedern strafte, so ging man dabei von dem allerdings verkehrten Gesichtspunkt aus, daß die Gottheit selbst durch solche Lästerungen beleidigt, und daß sie, wenn nicht strenge Bestrafung des Frevlers sie wiederum versöhne, dafür das ganze Volk heimsuchen werde.
Aber auch zugegeben, daß Gott durch menschliche
Handlungen nicht beleidigt, und daß auf ihn der
Begriff einer Rechtsverletzung
nicht angewendet werden kann, so darf der
Staat die Gottesläst
erung gleichwohl nicht ungeahndet lassen, da durch das
hierdurch gegebene Ärgernis das religiöse
Gefühl andrer verletzt wird, welche, wofern ihre Religionsgesellschaft vom
Staat
als solche anerkannt ist, auch auf den staatlichen
Schutz in ihrer Religionsübung Anspruch haben. Mit Rücksicht hierauf
erklärt das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch (§ 166) für strafbar 1) denjenigen, welcher in öffentlichen
Äußerungen Gott lästert und dadurch ein Ärgernis gibt:
2) denjenigen, welcher öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andre mit Korporationsrechten innerhalb des Reichsgebiets bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft; endlich 3) denjenigen, welcher in einer Kirche oder in einem andern zu religiösen Versammlungen bestimmten Ort beschimpfenden Unfug verübt. Derartige Handlungen sollen, vorausgesetzt, daß sie doloserweis verübt wurden, d. h. daß der Thäter, dessen Glaubensbekenntnis dabei nicht in Frage kommt, das Bewußtsein hatte, daß er durch seine Handlungsweise das religiöse Gefühl andrer verletze, mit Gefängnis von einem Tag bis zu drei Jahren bestraft werden.