Titel
Gotische
1) Westgoten. Den Reigen der westgot. Gesetzgeber eröffnet König Eurich (466-485), dessen Gesetze von König Leovigild (572-586) einer Revision unterzogen wurden. Leovigilds Sohn Reccared I. (586-601) legte die bessernde ¶
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Hand
[* 3] an die Gesetzgebung;
er erließ ein reichhaltiges Gesetz, die sog. Antiqua. Diese bildet den Hauptbestandteil der Lex
Wisigothorum, welche in zwei Redaktionen, der des Rekkesvinth (649-672; auch von Rekkesvinths Vorgänger Chindasvinth [641-652]
sind zahlreiche Gesetze in die Lex aufgenommen) und der des Erwig (682) vorliegt. Diese, ein ausführliches systematisches
Gesetzbuch, gilt unterschiedslos für alle Unterthanen, gotische
wie römische. Bis auf König Chindasvinth war für die röm.
Bevölkerung
[* 4] des Westgotenreichs die Lex Romana Wisigothorum von Alarich II. (506) in Kraft,
[* 5] das sog. Breviarium Alaricianum.
Die letzte Redaktion der Lex stammt von König Egica (687-701). Auch nach der Zerstörung des Westgotenreichs
durch die Araber blieb die Lex Wisigothorum bei der westgot. Bevölkerung im Südosten des Fränkischen Reichs und im nördl.
Spanien
[* 6] in Geltung. Noch im 13. Jahrh. ließ sie König Ferdinand III. von Castilien ins Castilianische übersetzen als Fuero
juzo (= forum judiciale). -
Vgl. F. Dahn, Westgot.
Studien (Würzb. 1874).
Eine kritische Ausgabe der Lex Wisigothorum fehlt, abgedruckt ist sie bei Walther, Corpus juris Germanici (3 Bde., Berl. 1824). - 2) Ostgoten. König Theodorich erließ (nach 512) ein nur auf röm. Rechtsquellen beruhendes Edikt, in welchem er Vorschriften über die am häufigsten vorkommenden Rechtsverletzungen in einer alle Unterthanen ohne Rücksicht auf Nationalität gleich bindenden Weise gab. Im übrigen, soweit das Edikt keine Vorschrift enthielt, lebten die Römer [* 7] nach röm., die Goten nach got. Rechte. Edikte Athalarichs (526-534) finden sich neben solchen Theodorichs in den «Variae» des Cassiodor. Herausgegeben wurde das «Edictum Theodorici» von Bluhme in den «Monumenta Germaniae», Leges V. Fasc. 1 (Hannov. 1875).