Goldene
Bulle (lat. bulla aurea), zunächst das nach Art einer
Medaille doppelseitig geprägte goldene
Siegel, welches
im Mittelalter seit dem 9. Jahrh. besonders wichtigen oder feierlichen
Urkunden, namentlich der
Kaiser, angehängt
zu werden pflegte, dann aber auch eine mit dem goldenen
Siegel versehene
Urkunde selbst (s. auch
Bulle und
Chrysobullon). Die
berühmteste ist die in lat.
Sprache
[* 2] abgefaßte
Kaiser
Karls IV., die nach längern Vorberatungen in ihrem Hauptteile auf dem
Reichstage zu
Nürnberg
[* 3] 10. Jan., in einem zweiten
Teile auf dem
Reichstage zu Metz
[* 4] festgestellt und
angenommen wurde, ein großes Verfassungsgesetz des
Deutschen
Reichs, das als solches in seinen Grundlagen bis zu dessen
Auflösung 1806 gegolten
hat. Es sind hier namentlich die
Rechte der Kurfürsten (s. d.) geregelt worden, vor allem ihr ausschließliches
Recht, den röm.-deutschen König und künftigen
Kaiser zu wählen, wie es sich seit dem großen Interregnum
allmählich herausgebildet hatte, und die Formen, in denen solche
Wahl zu geschehen hatte. Auch über den Landfrieden wurden
darin Bestimmungen getroffen und alle
Innungen und Städtebündnisse verboten. –
Vgl. von Olenschlager, Neue Erläuterung der güldnen Bulle (Frankf. 1766);
O. Harnack, Das Kurfürstenkollegium bis zur Mitte des 14. Jahrh. Nebst kritischem Abdrucke der ältesten Ausfertigung der (Gieß. 1883).