Glücksspiel
,
jedes
Spiel um einen Vermögenswert, dessen Ausgang allein oder wesentlich vom Zufall abhängt. Das Glücksspiel
ist
nach deutschem
Strafrecht in dreifacher
Beziehung strafbar:
1) Wer aus dem ein Gewerbe macht, wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft (fakultativ auch mit Geldstrafe von 300 bis zu 6000 M. sowie Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte). Ist der Verurteilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde befugt, denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen.
2) Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes, welcher Glücksspiel
daselbst gestattet oder zur Verheimlichung
solcher
Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft.
3) Wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer
Straße, einem öffentlichen Platze oder in einem
öffentlichen Versammlungsorte Glücksspiel
hält, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis
zu 6 Wochen
bestraft. Auch kann auf Einziehung der auf dem Spieltische oder in der
Bank befindlichen
Gelder erkannt werden, ohne Unterschied,
ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht (§§. 281, 285, 360, Nr.
4). Hieraus ergiebt sich, daß das Glücksspiel
nicht unbedingt strafbar ist.
Der Selbstspieler macht sich nur strafbar, wenn er gewerbsmäßig spielt. Im übrigen ist nur die Gewährung der Gelegenheit
zum Glücksspiel
durch dritte
Personen – Bankhalter und Wirte – unter der
Voraussetzung zu 2 und 3 mit
Strafe
bedroht. Nicht zum Glücksspiel
gehören solche
Spiele, welche um Objekte gespielt werden, denen nach gesellschaftlicher
Anschauung die
Bedeutung eines Vermögenswertes abgesprochen wird und die deshalb als harmlose gesellige Unterhaltungen angesehen werden.
Dabei ist aber die allgemeine gesellschaftliche
Anschauung vorausgesetzt; diejenige einzelner Geschäftskreise, die
Vermögenslage des einzelnen Spielers und ob er den
Verlust des Einsatzes ohne nachteilige Folgen für seine Vermögensverhältnisse
ertragen kann, ist für den
Begriff des Glücksspiel
an sich gleichgültig und kann nur von Bedeutung werden, wenn es sich um das gewerbsmäßige
Glücksspiel
handelt. Der bezahlte Croupier ist nicht
Spieler,
weil er als solcher den Chancen des
Spiels nicht unterworfen
ist; er kann aber als
Gehilfe bestraft werden.
Tempel (kunstgeschicht

* 2
Tempel.
Als Glücksspiel
sind angesehen worden:
Tempel,
[* 2]
Kümmelblättchen, Dreikart, Kartenlotto
(Gottes Segen bei Cohn), Mauscheln, Lustige
Sieben,
Roulette, Rouge et noir,
Trente et quarante u. a. Durch das Gesetz vom sind die öffentlichen
Spielbanken in
Deutschland
[* 3] geschlossen worden. Von dem Glücksspiel
sind die Ausspielungen und
Lotterien (s. d.) und die Wetten (s. d.)
zu unterscheiden. Die letztern können zu Glücksspiel
und deshalb strafbar werden, wenn die
Absicht der Kontrahenten in Wahrheit nicht
auf die Austragung einer Meinungsdifferenz, sondern vielmehr auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet
war.
Deutsche Altertümer -

* 4
Deutsche.
Mit Rücksicht hierauf sind in der Rechtsprechung des Reichsgerichts die sog. Wetten bei Pferderennen
– das Buchmachen und die Wetten am
Totalisator – für Glücksspiel
erachtet worden. Es ist also die unbefugte Haltung eines
Totalisators
strafbar; sie kann aber befugt und damit straflos werden, wenn sie verwaltungsseitig gestattet ist. –
Nach dem Österr. Strafgesetzbuch von 1852 ist das Glücksspiel
bei
Strafe von 10 bis 900 Gulden verboten (§. 522); der
Entwurf von 1880 hat
wesentlich dieselben Bestimmungen wie das Deutsche
[* 4]
Strafgesetz.
Über die beschränkte Verfolgbarkeit der
Ansprüche aus Glücksspiel
s.
Spiel und Wette. –
Vgl. Brück, Über Spiel und Wette (Greifsw. 1868);
Schuster, Das Spiel, seine Entwicklung und Bedeutung im Deutschen Recht (Wien [* 5] 1878).