Glockenrecht
(Droit sur les cloches), in frühern Jahrhunderten Anrecht des Befehlshabers der Artillerie auf die Glocken eroberter Festungen, wurde meist in Geld abgelöst und von Napoleon 1807 in Danzig [* 2] von neuem ausgeübt.
Glockenrecht
321 Wörter, 2'352 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Glockenrecht
(Droit sur les cloches), in frühern Jahrhunderten Anrecht des Befehlshabers der Artillerie auf die Glocken eroberter Festungen, wurde meist in Geld abgelöst und von Napoleon 1807 in Danzig [* 2] von neuem ausgeübt.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Glockenrecht,
das Eigentumsrecht an den Kirchenglocken. Es ist unzweifelhaft, daß die Glocken seit uralter Zeit zwar Pertinenzen der Kirchen sind und vorzugsweise zu religiösen Zwecken verwendet werden, daß von ihnen aber daneben auch in den verschiedensten Fällen, die mit dem Gottesdienste gar keinen Zusammenhang haben, Gebrauch gemacht wird. Die ursprüngliche Bestimmung der Glocken ist die, Personen zusammenzurufen, und zwar nicht bloß zum Gottesdienst oder zu irgend einer feierlichen Kultushandlung, sondern auch zu weltlichen Versammlungen (Bürgersprachen, Gerichtstagen, Innungsberatungen u. dgl.) oder zur Hilfeleistung in der Not (Sturmglocke, Feuerglocke) oder zur Verfolgung von Flüchtlingen u. s. w.
Da die Glocken im liturgischen Apparat einen Platz einnahmen, so schrieb sich die Kirche eine besondere Kompetenz darüber zu;
die Kirchenglocken wurden eingesegnet und sogar geweiht (s. Glockenweihe);
sie wurden zu den kirchlichen Sachen (res sacrae) gerechnet;
den Pfarrern wurde die Aufsicht und Verfügung über dieselben zugewiesen und ihnen die Anstellung der Glöckner und die Dienstgewalt über dieselben übertragen. In sehr vielen Gemeinden dienen dieselben Glocken kirchlichen und profanen Zwecken, und zwar sind sie regelmäßig in dem Kirchturm angebracht.
Hier entstehen häufig Konflikte über den Gebrauch der Glocken, indem die Pfarrer auf Grund des kath. Kirchenrechts die ausschließliche Verfügung darüber beanspruchen, die Gemeindebehörden dagegen die Befugnis des Gebrauchs der Glocken auch für sich beanspruchen.
Glockenrecht
(frz. Droit sur les cloches) war sonst auch die Bezeichnung
für ein altes Herkommen, nach welchem die Glocken einer eroberten Festung
[* 4] dem Kommandanten der Artillerie des Belagerers gehörten,
von welchem sie die städtischen Behörden zurückerkaufen mußten. Einen Teil dieser Summe behielt der Kommandant für sich,
den Rest verteilte er unter die Mannschaft. Noch 1807 verfuhr Napoleon I. nach der Eroberung von Danzig
dem Glockenrecht
gemäß, und auf ausdrückliche Verordnung des Kaisers erhielt jeder Mann des Belagerungskorps einen Teil des Erlöses
ausgezahlt.