Glebae
adscripti
(lat., »zur
Scholle Gehörige«),
s. v. w. Leibeigne oder Hörige.
Sie durften den ihnen anvertrauten Hof [* 2] und Wohnort nicht verlassen, und ihr Herr konnte sie zurückfordern (Besatzungsrecht, Vindikationsrecht), wenn sie sich in ein Verhältnis begeben hatten, das sie unfähig machte, ihre Pflichten gegen ihren Herrn zu erfüllen (s. Leibeigenschaft).
Der Ausdruck wird auch zur Bezeichnung der durch ihren Beruf und sonstige Verhältnisse »an die Scholle Gefesselten« gebraucht.