Glaubhaftm
achung,
früher
Bescheinigung genannt, im Prozesse die Thätigkeit, welche dem
Richter eine
Thatsache nur wahrscheinlich
machen, nicht, wie der
Beweis, Gewißheit, volle Überzeugung von ihrer Wahrheit begründen soll. Die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 3] hat, dem frühern gemeinen Prozesse und neuern Prozeßgesetzen folgend, bei einer großen Reihe von prozessualen
Anträgen,
namentlich solchen, deren
Entscheidung den
Rechten der Gegenpartei nicht endgültig präjudiziert, wie z. B. beim
Arrest, sich
mit der Glaubhaftm
achung der antragbegründenden Thatbehauptungen begnügt. Ebenso läßt die Deutsche Strafprozeßordnung
in mehrern Fällen die Glaubhaftm
achung zu. Für beide Prozeßgebiete gilt der Grundsatz, daß man sich zum Zweck
der Glaubhaftm
achung aller sonst erlaubten
Beweismittel mit Ausnahme der Eideszuschiebung bedienen, in manchen Fällen
auch zur eidlichen Versicherung der Wahrheit zugelassen werden kann. Jedoch ist eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort
erfolgen kann, ausgeschlossen.