Glaubensfr
eiheit,
die unbeschränkte Befugnis des Staatsbürgers, in Sachen der Religion sich einzig und allein nach seiner Überzeugung zu richten und sich zu derjenigen Glaubensform zu bekennen, welche er für die vollkommenste hält. Es ist dies eins der sogen. allgemeinen Menschen- oder Grundrechte, welches der sittlich-vernünftige Mensch zu fordern hat, und welches in allen zivilisierten Staaten (in einigen Staatsverfassungen ausdrücklich) anerkannt ist.
Vielfach sind für diejenigen Staatsangehörigen, welche sich nicht zu den herrschenden Religionslehren bekennen, besondere »Dissidentengesetze« erlassen (s. Dissidenten). Auch die Vereinigung zu Religionsgesellschaften ist in den neuern Verfassungsurkunden, z. B. in der preußischen, ausdrücklich anerkannt, mit der Einschränkung freilich, daß es zur Erlangung von Korporationsrechten noch eines besondern gesetzgeberischen Aktes gegenüber den freien Religionsvereinigungen bedarf.