im Kirchenrecht (Professio fidei) die durch einen feierlichen Schwur bekräftigte Versicherung, einer bestimmten
Religionspartei zugethan zu sein und das übertragene Lehramt nach der Glaubenslehre derselben verwalten zu wollen; insbesondere
der vom Papst Pius IV. für Geistliche und Vorsteher der Klöster bei Antritt ihres Amtes sowie für Konvertiten
eingeführte Eid der Treue gegen die katholische Religion und den Papst. Im Zivilprozeß ist Glaubenseid (juramentum de credulitate) der
nicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit einer Thatsache, sondern auf das Fürwahrhalten einer solchen oder auf das Nichtwissen
um dieselbe und auf den Glauben, daß sie nicht wahr sei, gerichtete Eid, der statt des Wahrheitseides dann
auferlegt wird, wenn der Schwurpflichtige von der fraglichen Thatsache keine eigne Wissenschaft haben kann.
Nach der deutschen Zivilprozeßordnung wird der in einer Weise geleistet, daß der Schwurpflichtige beschwört, daß er nach
sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Überzeugung erlangt habe, daß die betreffende Thatsache wahr
oder nicht wahr sei, oder daß er nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Überzeugung erlangt oder nicht erlangt
habe, daß die Thatsache wahr sei (Überzeugungseid).
Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 424; Zimmermann, Der Glaubenseid (Marb. 1863).
(lat. professio fidei. sc. Romanae Tridentinae),
in der kath. Kirche das Glaubensbekenntnis, das alle Geistlichen und kirchlichen Lehrer bei Übernahme ihrer
Ämter, wie alle zu dieser Kirche übertretenden feierlich ablegen müssen. Die Formel dieses Eides ist da, wo die Dekrete des
Tridentinischen Konzils ohne Einschränkung gelten, die von Papst Pius IV. nach den Beschlüssen dieses Konzils abgefaßte, durch
die Bulle vom 13. Nov. 1564 eingeführte und von Pius IX. mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Vatikanischen
Konzils 1877 ergänzte. In Frankreich, wo die disciplinären Beschlüsse des Tridentinischen Konzils nicht angenommen wurden,
erhielt der Glaubenseid für die Priester entsprechende Änderungen.
Verschieden vom Glaubenseid ist der Eid der Treue, den die Bischöfe beim Antritt ihres Amtes dem Papst zu leisten
haben. In der prot. Kirche fing man, im Widerspruch mit den Grundsätzen derselben, schon im Reformationszeitalter auf Veranlassung
von innern Lehrstreitigkeiten an, Geistliche, Lehrer und Kirchendiener (oft sogar sämtliche öffentliche Beamte) auf die öffentlichen
Bekenntnisse zu verpflichten, anfangs nur durch Namensunterschrift; später nahm diese Verpflichtung den Charakter eines
förmlichen Glaubenseid an. Seit Ende des 18. Jahrh. hat man in vielen
mehr
Ländern die Eidesformeln abgeändert oder wenigstens nicht streng ausgelegt. Indessen bot die äußerlich meist unerschüttert
gebliebene «Rechtsbeständigkeit» der alten Bekenntnisse der neuerwachten
Orthodoxie eine Handhabe, die alten Eidesformeln wieder geltend zu machen und gegen «Irrlehrer»
und «Ketzer», wie in Mecklenburg und Preußen, mit Absetzungen vorzugehen. Neuerdings ist der alte Bekenntniseid
in einigen Landeskirchen, z. B. der sächsischen, wieder gemildert worden. –
Vgl. E. Zimmermann, Der Glaubenseid (Marburg 1863).