Glaubenseid
(lat. professio fidei. sc. Romanae Tridentinae),
in der kath.
Kirche das
Glaubensbekenntnis, das alle Geistlichen und kirchlichen
Lehrer bei Übernahme ihrer
Ämter, wie alle zu dieser
Kirche übertretenden feierlich ablegen müssen. Die Formel dieses
Eides ist da, wo die Dekrete des
Tridentinischen
Konzils ohne Einschränkung gelten, die von Papst
Pius IV. nach den
Beschlüssen dieses
Konzils abgefaßte, durch
die
Bulle vom eingeführte und von
Pius IX. mit Rücksicht auf die
Beschlüsse des
Vatikanischen
Konzils 1877 ergänzte. In
Frankreich, wo die disciplinären
Beschlüsse des Tridentinischen
Konzils nicht angenommen wurden,
erhielt der Glaubenseid
für die Priester entsprechende Änderungen.
Verschieden vom Glaubenseid
ist der
Eid der
Treue, den die
Bischöfe beim
Antritt ihres
Amtes dem Papst zu leisten
haben. In der prot.
Kirche fing man, im
Widerspruch mit den Grundsätzen derselben, schon im Reformationszeitalter auf Veranlassung
von innern Lehrstreitigkeiten an, Geistliche,
Lehrer und
Kirchendiener (oft sogar sämtliche öffentliche
Beamte) auf die öffentlichen
Bekenntnisse zu verpflichten, anfangs nur durch Namensunterschrift; später nahm diese Verpflichtung den Charakter eines
förmlichen Glaubenseid
an. Seit Ende des 18. Jahrh. hat man in vielen
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Ländern die Eidesformeln abgeändert oder wenigstens nicht streng ausgelegt. Indessen bot die äußerlich meist unerschüttert gebliebene «Rechtsbeständigkeit» der alten Bekenntnisse der neuerwachten Orthodoxie eine Handhabe, die alten Eidesformeln wieder geltend zu machen und gegen «Irrlehrer» und «Ketzer», wie in Mecklenburg [* 3] und Preußen, [* 4] mit Absetzungen vorzugehen. Neuerdings ist der alte Bekenntniseid in einigen Landeskirchen, z. B. der sächsischen, wieder gemildert worden. –